Pflichtteil im Erbrecht: Erklärung, Höhe und Tipps

Pflichtteil, Mann hält Hände auf

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Das Gesetz regelt, wer im Todesfall Ihren Nachlass erbt. Sie können dabei aber eingreifen. Vielleicht gab es nach einem großen Streit mit dem Sohn, seit Jahren keinen Kontakt mehr. Dann möchten Sie womöglich nicht, dass dieses Kind etwas erbt. In diesem Fall müssen Sie Ihren Nachlass entsprechend regeln. Trotz des Testaments können Sie aber für gewöhnlich nicht verhindern, dass dem gesetzlichen Erben ein Pflichtteil aus den Hinterlassenschaften zukommt. Warum das so ist, und wie hoch der Pflichtteil ausfällt, erklärt dieser Artikel.  

Bürgerliches Gesetzbuch: Was ist der Pflichtteil? 

Einen Pflichtteil gibt es nur dann, wenn gesetzliche Erben enterbt werden. Grundsätzlich steht es jedem Menschen frei, seine Erben selbst zu bestimmten. Das regelt in Deutschland der § 1937 des BGB. Allerdings wird dieser Paragraf durch den § 2303 BGB in seiner Wirkung beschnitten.  

Hier der Originalwortlaut: 

§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils 

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. 

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. 

Fassen wir die gesetzliche Grundlage zum Pflichtteil in verständlichen Worten zusammen: 

  • Wenn Sie Ihre Kinder enterben, dann erhalten diese dennoch einen Pflichtteil. Dieser beläuft sich auf 50 % des gesetzlichen Erbteils.  
  • Das Gleiche gilt für Ihre Eltern und Ehegatten.  

Der Pflichtteil wird in Geld ausbezahlt. Der Berechtigte kann sich keine Gegenstände aus dem Nachlass nehmen. Er darf von den Erben nur den finanziellen Wert seines Erbteils fordern.  

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil? 

Erben

Im Groben haben wir diese Frage bereits im letzten Absatz beantwortet. Aber wir gehen hier noch einmal genauer darauf ein, wer einen Anspruch auf den Pflichtteil hat. 

  • Kinder: eheliche, nicht eheliche sowie adoptierte 
  • Ehepartner:  auch eingetragene Lebenspartner 
  • Eltern: falls der Verstorbene keine Kinder hatte 
  • Enkel & Urenkel: falls die Kinder des Erblassers tot sind und die Enkel bzw. Urenkel enterbt wurden 

Egal unter welcher Konstellation haben die Geschwister und Großeltern eines Verstorbenen nie einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Stiefkinder und Pflegekinder besitzen ebenfalls kein Recht auf einen Pflichtteil aus dem Erbe.  

Wie hoch ist der Pflichtteil? 

Falls Ihnen ein Pflichtteil zusteht, interessiert Sie bestimmt die Höhe. Was Sie genau zu erwarten haben, hängt vom Vermögen des Erblassers sowie Ihrer Quote ab.  

Der Erblasser ist die Person, die mit dem Tod ein Erbe hinterlässt.  

Laut Gesetz ist es so, dass der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbes ausmacht. Nehmen wir an, sie hätten laut Gesetz 5.000 EUR geerbt, wurden aber enterbt. Dann steht Ihnen nur ein Pflichtteil von 50 % von 5.000 EUR zu. Damit beträgt die Höhe des Pflichtteils in diesem individuellen Fall 2.500 EUR.  

Pflichtteilquote Kinder 

Wie hoch die Pflichtteilquote von Kindern ist, hängt von verschiedenen Umständen hab.  

Übersicht über die Pflichtteilquote 

 1 Kind  2 Kinder 3 Kinder 
Unverheiratet 50 % 25 % 16,7 % 
Verheiratet (gesetzlicher Güterstand) 25 % 12,5 % 8,4 % 

Pflichtteilquote Ehe- oder Lebenspartner 

Wer eine Ehe eingeht, sollte sich weitreichende Gedanken machen. Denn die Art der Verbindung kann sich sogar nach dem Tod eines Ehepartners noch auswirken.  

Bei der Trauung können die Partner den Güterstand ihrer Verbindung festlegen. Es gibt 3 Möglichkeiten: 

  • Zugewinngemeinschaft 
  • Gütertrennung 
  • Gütergemeinschaft 

Je nachdem welcher Güterstand gewählt oder vom Gesetz festgelegt wird, hat das einen Einfluss auf das Erbe und damit auch den Pflichtteil. 

Zugewinngemeinschaft und Pflichtteil 

Fälschlicherweise nehmen die meisten Menschen an, dass ein Ehepartner nach dem Tod des Gatten automatisch alles erbt oder, wenn Kinder vorhanden sind, zumindest die Hälfte. Aber das stimmt nicht. Denn laut Gesetz erbt ein Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft nur ein ¼, wenn es Abkömmlinge des verstorbenen Partners gibt. Der Pflichtteil liegt dann bei 1⁄8. 

Wie viel einem enterbten Ehegatten zustehen, ist unterschiedlich. Dazu muss sich neben dem Güterstand auch die Anzahl und Ordnung der Erben angeschaut werden.   

Bei den meisten Ehen handelt es sich um eine Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall sieht die Pflichtteilregelung für den Partner folgendermaßen aus: 

  • Hat der Verstorbene direkte Nachkommen, beträgt der Pflichtteil des Ehepartners 1/8 des Erbes.  
  • Sind Erben der 2. Ordnung oder 3. Ordnung vorhanden, bekommt der enterbte Partner ¼ des Nachlasses. 

Zusätzlich gewährt der Gesetzgeber einen Zugewinnausgleich. Diesen gibt es immer, wenn eine Ehe aus einer Zugewinngemeinschaft aufgelöst wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Ehepartner scheiden lassen oder einer von ihnen stirbt.  

Bei einer Zugewinngemeinschaft erwirtschaften die Ehegatten getrennt ihr Vermögen. Im Todesfall wird sich angeschaut, was jeder Partner während der Verbindung an Vermögen erwirtschaftet hat. Die niedrigere Summe wird von der höheren Summe abgezogen. Übrig bleibt der Zugewinn, von dem der Geringerverdienende die Hälfte abbekommt.  

In diesem Zusammenhang tauchen die Begriffe kleiner Pflichtteil und großer Pflichtteil auf.  

  • Kleiner Pflichtteil: Hier erhält der Ehepartner 1⁄8 des Erbes sowie den tatsächlichen Zugewinnausgleich.  
  • Großer Pflichtteil: Der Pflichtteil erhöht sich um den pauschalisierten Zugewinn von ¼ aus dem Zugewinnausgleich.  

Wird ein Ehegatte enterbt, dann kann er nur den kleinen Pflichtteil einfordern. Den großen Pflichtteil gibt es ausschließlich dann, wenn der Ehegatte im Testament als Erbe ernannt wurde, ihm dort aber weniger als das gesetzliche Erbe zugeschrieben wurde.  

Der Zugewinnausgleich gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Dadurch darf er vom Wert des Erbes abgezogen werden.  

Pflichtteil und Gütertrennung 

Hier stehen dem enterbten Ehepartner ¼ des Vermögens als Pflichtteil zu.  Bei einer Gütertrennung wird das Erbe normalerweise zwischen Kindern und hinterbliebenem Partner 50:50 aufgeteilt. Damit liegt auch hier der Pflichtteil des Ehepartners bei ¼.  

Während im Normalfall der Pflichtteil in Geld ausbezahlt wird, haben Ehepartner auch noch Anspruch auf Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke aus dem Erbe. Der Hinterbliebene darf sich die Utensilien aus dem Nachlass nehmen, die er zur Führung eines Haushalts benötigt.  

Pflichtteil Gütergemeinschaft 

Bei der Gütergemeinschaft ist nichts Ungewöhnliches zu beachten. Der verbliebene Ehepartner besitzt ohnehin die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Die andere Hälfte wird nun entsprechend dem Gesetz auf die Erben aufgeteilt.  

Pflichtteilquote Eltern 

Wenn der Verstorbene keine Kinder hat, dann steht seinen enterbten Eltern ein Pflichtteil zu. War der Verstorbene ledig, beträgt der Pflichtteil 50 %. Bei verheirateten und kinderlosen Menschen erben die Eltern einen Pflichtteil von 25 %.  

Diese Regelung gilt nur, falls es keine Kinder, Enkel oder Urenkel des Verstorbenen gibt. Sind direkte Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erben diese und die Eltern gehen leer aus.  

Berechnung der Pflichtteilquote 

Um zu bestimmten, wie hoch Ihr Erbteil ist, wird die Pflichtteilquote angesetzt. Dazu werden im 1. Schritt alle gesetzlichen Erben ausfindig gemacht werden. Falls ein Erbe schon zu Lebzeiten schriftlich auf seinen Erbteil verzichtet hat, wird er in der Berechnung nicht berücksichtigt. Alle anderen werden in die Quotenermittlung einbezogen, egal ob sie erben, enterbt wurden, die Erbschaft ausschlagen oder erbunwürdig sind.  

Kinder sind immer zu gleichen Teil erbberechtigt.  

Beispiel:  

Frau B. stirbt und hinterlässt 3 Kinder. Sie war alleinstehend. Ihr Ehemann hat bereits vor 4 Jahren das zeitliche gesegnet. Die 3 Kinder Anton, Beate und Carl sind gesetzliche Erben. Normalerweise müsste das Erbe zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt werden. Aber Anton verzichtete bereits zu Lebzeiten per Vertrag auf seinen Erbteil. Somit müsste der Nachlass je zur Hälfte auf Beate und Carl aufgeteilt werden. Carl wurde aber von Frau B. in dem Testament enterbt. Dadurch erhält er jetzt nur die Hälfte seines Erbteils. Der Pflichtteil von Carl beträgt in diesem Fall ¼ des Erbes.  

Feststellung des Wertes 

Aus dem Beispiel sehen wir, dass Carl ein Viertel des Nachlasses zustünde. Aber wie hoch ist das Erbe? Wird ein Mensch enterbt, hat er vermutlich keinen Einblick in die genauen Vermögenswerte des Verstorbenen.  

Deshalb kann derjenige, der einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, ein Nachlassverzeichnis verlangen. Die Erben müssen darin alle Vermögensgegenstände auflisten, die zum Zeitpunkt des Todesfalls vorhanden waren. Wenn Sie möchten, können Sie als Pflichtteilsberechtigter bei der Erstellung dabei sein.  

Oftmals ist das Misstrauen, dass alle Wertgegenstände ordentlich aufgeschrieben werden, groß. Wer den Erben eine vorsätzliche Unterschlagung vorwirft, der kann eine eidesstattliche Erklärung fordern.  

Bei manchen Vermögensgegenständen, wie Grundstücken, Häusern, Fahrzeugen und Juwelen ist eine Wertermittlung für den Laien schwierig. Es können für diesen Fall Sachverständige eingeschaltet werden. Die Kosten dafür werden aus dem Erbe getragen und schmälern deshalb auch den Pflichtteil.  

Weitere Kosten, die den Pflichtteil reduzieren können: 

  • Es dürfen Schenkungen angerechnet werden, falls diese in den letzten 10 Jahren vor dem Tod gemacht wurden.  
  • Nachlassverbindlichkeiten wie die Beerdigungskosten können vom Erbe abgezogen werden. 

Normalerweise ist es im Interesse der Erben, den Wert des Erbes möglichst gering zu halten. Dagegen will der Pflichtteilsberechtigte einen möglichst hohen Wert, damit er mehr bekommt.  

Was hilft die Strafklausel zum Schutz des Ehepartners? 

Ehepartner setzen oft ein Testament auf. Wenn einer der Partner stirbt, dann erhält der andere das gesamte Erbe, auch wenn Kinder vorhanden sind. Ein solches Testament ist gut und schön. Dennoch haben die Kinder ein Recht auf ihren Erbanteil. Wenn der Nachwuchs auf seinen Pflichtteil pocht, kann der überlebende Ehepartner möglicherweise in finanzielle Schwierigkeiten kommen. Vielleicht muss sogar das Haus verkauft werden, um dem Kind das Erbe auszahlen zu können.  

Damit das nicht passiert, können Ehepaare eine Strafklausel in das Testament einbauen. Durch die Strafklausel bekommt der Nachwuchs nur noch den Pflichtteil am Erbe, wenn der zweite Ehepartner stirbt. Ansonsten stünde dem Kind das Doppelte zu.  

Wie fordern Sie den Pflichtteil ein? 

Vielen Menschen ist überhaupt nicht klar, dass sie Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben, wenngleich sie enterbt sind. Glücklicherweise informiert häufig das Nachlassgericht, wenn jemand ein Recht auf einen Pflichtteil hat.  

Allerdings bekommen Sie dadurch nicht automatisch ihren Pflichtteil überwiesen. Sie müssen Ihren Anspruch gegenüber den Erben einfordern. Das machen Sie am besten schriftlich. Verlangen Sie, dass die Erben Ihnen die Höhe oder den Wert des Nachlasses mitteilen.  

Sie dürfen außerdem fordern, dass Ihnen der Pflichtteil sofort ausgezahlt wird. Dabei ist es nicht Ihr Problem, ob überhaupt ausreichend flüssige Mittel aus dem Erbe vorhanden sind. Darum müssen sich die Erben kümmern.  

Wie können Sie einen Menschen komplett enterben? 

Normalerweise sieht das Gesetz vor, dass alle Erben etwas vom Nachlass bekommen. Selbst enterbte Personen steht ein Pflichtteil zu. Doch in wenigen Ausnahmefällen ist es tatsächlich möglich, dass Sie einen Menschen enterben und er selbst den Pflichtteil nicht erhält.  

In diesem Fall kommt der § 2333 BGB ins Rennen. Darin steht, dass Sie einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil entziehen können, wenn: 

  • Er versucht hat, Sie, Ihren Partner, ihr Kind, Enkelkind oder eine andere nahestehende Person zu ermorden.  
  • Der Erbe eine Straftat oder ein schweres vorsätzliches Vergehen Ihnen gegen ausgeübt hat.  
  • Er die Unterhaltspflicht Ihnen gegenüber mutwillig verletzt hat.  
  • Der potenzielle Erbe eine vorsätzliche Straftat begangen hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und darum die Teilhabe am Nachlass nicht zumutbar ist.  
  • Der Erbe aufgrund einer schweren und vorsätzlichen Straftat in einem psychiatrischen Krankenhaus ist.  

Zusammengefasst können wir sagen, wenn ein Erbe absichtlich ein schweres Fehlverhalten gezeigt hat, besteht die Chance darauf, ihn komplett zu enterben. Am besten wird in diesem Zusammenhang immer eine Rechtsberatung in Anspruch genommen.  

Kann ein Pflichtteil verjähren? 

Der Pflichtteil kann tatsächlich verjähren. Deshalb ist es wichtig, dass Sie rechtzeitig Ihren Anspruch darauf geltend machen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre nach dem Todesfall. Allerdings wird das volle Jahr gezählt.  

Verstirbt der Erblasser zum Beispiel im Mai 2019, dann verjährt der Pflichtteil erst zum Jahreswechsel 2022/23.  

Beeinflussen Schenkungen den Pflichtteil? 

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Schenkungen haben einen Einfluss auf den Pflichtteil. Wir sprechen in diesem Abschnitt nur von Schenkungen, die der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten gemacht hat. In diesem Fall wird der Pflichtteil beeinflusst. War die Schenkung nämlich so hoch wie oder höher als der Pflichtteil, dann geht der Berechtigte beim Erbe leer aus.  

Beispiel: Zu Lebzeiten schenkt Herr A. seiner Frau A. 200.000 EUR. Später gibt es einen unüberwindbaren Konflikt in der Ehe und Herr A. enterbt seine Frau A. Er lässt die Schenkung von 200.000 EUR auf den Pflichtteil anrechnen. Herr A. verstirbt. Der Pflichtteil aus seinem Nachlass beträgt für Frau A. 150.000 EUR. Da die Schenkung höher war und auf den Pflichtteil angerechnet wurde, bekommt Frau A. kein Geld mehr aus dem Erbe.  

Wichtig, damit die Schenkung den Pflichtteil beeinflussen kann, ist, dass der Erblasser sie anrechnen lässt. 

Beschenkt der Erblasser etwas aus einem Vermögen an andere Personen, dann beeinflusst das ebenfalls den Pflichtteil. In diesem Zusammenhang kommt der Pflichtteilergänzungsanspruch ins Spiel.  

Was verbirgt sich hinter dem Pflichtteilergänzungsanspruch? 

Falls Ihnen ein Pflichtteil aus einem Erbe zusteht, können Sie frühere Schenkungen des Erblassers anrechnen lassen. Denn dadurch hat sich das gesamte Erbe geschmälert.  

Nehmen wir an, dass Frau T. ihrem Sohn A. im Januar 2020 100.000 EUR geschenkt hat. Ihren Sohn B. hatte sie damals bereits enterbt. Frau T stirbt im März 2022 und hinterlässt einen Nachlass im Wert von 150.000 EUR. Hätte Sie Sohn A. nicht die 100.000 EUR geschenkt, dann wäre das Erbe nun entsprechend höher.  

Um einen höheren Pflichtteil zu erwirken, kann Sohn B. die Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Dadurch bekommt er mehr Geld. Es ist allerdings zu bedenken, dass nur Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Todesfall berücksichtigt werden. Alles, was davor verschenkt wurde, wird nicht eingerechnet.  

Verbrauchbare und nicht verbrauchbare Sachwerte verschenken

Es können sowohl verbrauchbare als auch nicht verbrauchbare Sachwerte verschenkt werden.  

Bei den verbrauchbaren Sachwerten handelt es sich um Mittel wie Bargeld oder Wertpapiere. Ihr Wert ist eindeutig und klar und wird genauso angesetzt, wie er zum Zeitpunkt der Schenkung war. Wurden vor 5 Jahren 50.000 EUR verschenkt, dann wird genau diese Summe bei der Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs berücksichtigt. Dabei ist egal, ob Sie das geschenkte Geld noch haben oder es bereits ausgegeben ist.  

Zu den nicht verbrauchbaren Sachwerten gehören Grundstücke, Immobilien, Kunstwerke, Fahrzeuge und ähnliche Dinge. Ihr Wert kann sich im Laufe der Zeit ändern. Deshalb werden sie mit dem Niederstwertprinzip angesetzt. Um diesen zu ermitteln, sieht man sich den Wert zum Zeitpunkt der Schwenkung sowie zum Todeszeitpunkt an. War die Immobilie am Schenkungstag 200.000 EUR Wert und am Todestag 400.000 EUR, dann werden die 200.000 EUR zur Berechnung verwendet.  

Obendrein müssen Sie beachten, dass nicht jede Schenkung mit dem gleichen Wert berücksichtigt wird. Ältere Schenkungen werden mit einem geringeren Wert einkalkuliert als jüngere. Anstandsschenkungen wie Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke fallen dagegen überhaupt nicht unter den Pflichtteilergänzungsanspruch.  

Schauen wir uns das sogenannte Abschmelzungsmodell an. Dabei sehen Sie, wie viel Wert eine Schenkung im Laufe der Jahre verliert. 

Zeitpunkt der Schenkung Schenkwert für den Pflichtteilergänzungsanspruch 
Im 1. Jahr vor dem Todesfall 100 % 
Im 2. Jahr vor dem Todesfall 90 % 
Im 3. Jahr vor dem Todesfall 80 % 
Im 4. Jahr vor dem Todesfall  70 % 
Im 5. Jahr vor dem Todesfall 60 % 
Im 6. Jahr vor dem Todesfall 50 % 
Im 7. Jahr vor dem Todesfall 40 % 
Im 8. Jahr vor dem Todesfall 30 % 
Im 9. Jahr vor dem Todesfall 20 % 
Im 10. Jahr vor dem Todesfall 10 % 
Ab 11. Jahr vor dem Todesfall 0 % 

Können Sie auf den Pflichtteil verzichten? 

Sie können auf Ihren Pflichtteil verzichten. Der Grund dafür spielt keine Rolle. Wichtig ist allerdings, dass Sie auf Ihren gesetzlichen Pflichtteil nur so lange verzichten können, wie der Erblasser lebt. Der Verzicht auf Ihren Pflichtteil muss in einem schriftlichen Vertrag zusammen mit dem Erblasser erklärt werden.  

Dagegen können Sie auf das gesetzliche oder testamentarische Erbe nur nach dem Tod eines Menschen verzichten. In der Regel passiert ein kompletter Verzicht auf den Nachlass nur dann, wenn der Erbe vermutet, dass ihm hohe Schulden vererbt werden würden.  

Rechtshinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er wurde unter sorgfältiger Recherche von unserer Redaktion erstellt, dennoch übernehmen wir keinerlei Haftung für die Inhalte. 

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