Testament schreiben: Vorschriften, Tipps und Muster 

Testament

0 %

Eines ist unausweichlich – der eigene Tod. Der Nachlass geht im Anschluss an die Erben über. Nur ca. 1/3 der Menschen verfassen vorsorglich ein Testament, worin sie ihren Nachlass regeln. Dabei hat es zahlreiche Vorteile, seinen letzten Willen schriftlich zu hinterlegen. Wenn Sie noch zu Lebzeiten ihre Vermögensnachfolge regeln möchten, lesen Sie gerne weiter. Wir erklären Ihnen genau und anhand von einigen Beispielen, wie Sie Ihr Testament schreiben. 

Was ist ein Testament? 

Testament mit Stift geschrieben

Schauen wir uns zum Einstieg zunächst einmal die Definition von Testament an: 

Das Testament ist eine schriftlich erfolgte Willenserklärung. Mit ihr wird geregelt, wie die Erbmasse verteilt wird. Alternativ wird das Testament auch letzter Wille genannt. Menschen, die die gesetzliche Erbfolge ändern wollen, sollten zwingend ein Testament schreiben. 

Welche Arten von Testamenten gibt es? 

Testament ist nicht gleich Testament. In Deutschland gibt es 6 Formen des Testaments: 

  1. eigenhändiges Testament 
  2. öffentliches Testament 
  3. gemeinschaftliches Testament 
  4. Berliner Testament 
  5. außerordentliches Testament 
  6. Erbvertrag 

Damit Sie für sich die richtige Form des Testaments wählen, schauen Sie sich am besten das Erbrecht sowie die nachfolgenden Erklärungen zum letzten Willen an. Idealerweise lässt sich der Erblasser zu Lebzeiten von einem Fachanwalt beraten. Dies gilt primär dann, wenn größere Vermögenswerte im Nachlass sind. Nur wenn bei einem Todesfall bereits alles perfekt im letzten Willen geregelt ist, lässt sich Streit in den Familien und unter den Erben hoffentlich vermeiden. 

Eigenhändiges Testament 

Briefumschlag und Kugelschreiber Testament

Ein eigenhändiges Testament schreiben die Erblasser selbst. Beim Verfassen sind einige Dinge zu beachten. 

Zunächst einmal darf jeder seinen letzten Willen selbst aufsetzen. Dazu braucht es weder einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin noch einen Notar oder eine Behörde. Damit Sie ein Testament schreiben, das später auch gültig ist, sollten Sie diese Punkte berücksichtigen: 

  • Schreiben Sie das Testament komplett selbst mit der Hand.
  • Achten Sie auf eine gute Lesbarkeit. 
  • Wählen Sie für Ihr Testament eindeutige Formulierungen. 
  • Unterschreiben Sie das Testament mit Vor- und Nachnamen. 
  • Geben Sie Ort und Datum auf dem Testament an. 

Es werden nur eigenhändige Testamente akzeptiert, die der Erblasser selbst mit der Hand geschrieben hat. Dabei darf weder der Partner noch ein anderes Mitglied der Familie den Stift führen. 

Denken Sie daran, wenn Sie das Testament schreiben, das Schriftstück auch zu unterzeichnen. Ansonsten zählt es nur als Entwurf. Es ist dann ungültig. 

Ein Testament ohne Orts- und Datumsangabe bleibt zwar gültig, allerdings kann es zu Problemen kommen, falls mehrere Testamente vorliegen. Denn es gilt immer der neuste, genauer gesagt letzte Wille des Testamentsinhabers. 

Wichtig ist, dass die Person beim Verfassen des Testaments mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. 

Das eigenhändige Testament können Sie entweder zu Hause aufbewahren oder bei Ihrem zuständigen Amtsgericht hinterlegen lassen. Dafür wird eine Gebühr von ca. 75 EUR fällig. 

Notarielles Testament 

Testament Notar

Ein notarielles Testament wird alternativ als öffentliches Testament bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein Testament, das von einem Notar beurkundet wird. Der Erblasser hat zwei Möglichkeiten, ein notarielles Testament schreiben zu lassen: 

  1. Der Notar verfasst den letzten Willen mit dem Computer bzw. der Schreibmaschine. Schlussendlich setzt der Erblasser nur seine Unterschrift darunter. Der Notar beurkundet dann die Unterschrift und auch, dass der Inhalt des Testaments so gewollt und richtig ist. Falls im Rahmen dieses Testaments ein Fehler passiert, haftet der Notar dafür den Erben gegenüber. 
  2. Die verschlossene Schrift ist eine weitere Form des notariellen Testaments. Dabei übergibt der Erblasser sein Testament in einem Briefkuvert an den Notar. Eine verschlossene Schrift darf auch mit dem Computer geschrieben und nur per Hand unterschrieben werden. Der Umschlag wird vom Notar nicht geöffnet, deshalb übernimmt er in diesem Fall auch nicht die Haftung für den Inhalt. 

Beachten Sie, dass ein Termin mit dem Notar vereinbart werden muss. Das Testament wird amtlich verwahrt. Soll es zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, muss das wieder über einen Notar passieren. 

Gemeinschaftliches Testament 

Nur verheiratete Partner können ein gemeinschaftliches Testament schreiben. Falls die Scheidung eingereicht wird und einer der Ehegatten während des laufenden Verfahrens stirbt, wird das Testament automatisch ungültig. Es braucht dazu keinen speziellen Widerruf durch die Erblasser oder einen Anwalt.  

Gleiches gilt, wenn die Partner geschieden werden. Falls allerdings im Testament der Scheidungsfall geregelt wurde, können Teile, einzelne Artikel und Abschnitte weiterhin gültig bleiben. In solchen Fällen ist es notwendig, dass die Erblasser das Testament widerrufen, falls sie nicht mehr einverstanden sind. 

Es empfiehlt sich auf jeden Fall nach der Scheidung ein neues Testament zu schreiben, denn es hat immer das neuste Testament Vorrang. 

Wenn zwei Eheleute ein gemeinschaftliches Testament verfassen, dann kann es während der Ehe nicht von einem einzelnen Ehegatten abgeändert werden. Es braucht dazu in der Regel den Willen beider Eheleute. 

Ein gemeinschaftliches Testament wird von einem der Ehegatten handschriftlich aufgesetzt. Im Text des Testaments schreiben Sie, dass beide Partner gemeinsam das Erbe und Vermögen in diesem Testament verteilen. Der Verfasser unterschreibt das Testament mit Vor- und Nachnamen sowie Orts- und Datumsangabe. Dazu setzt der andere Partner per Hand folgenden Satz: 

„Dieses Testament ist auch mein Testament.“ 

Danach unterschreibt der zweite Ehepartner ebenfalls mit dem Namen sowie Ort und Datum. 

Es ist empfehlenswert, sich auch für das gemeinschaftliche Testament Beratung per Telefon oder im persönlichen Gespräch zu holen.  

Berliner Testament 

Altes Ehepaar

Beim Berliner Testament handelt es sich um eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Darin regeln die Eheleute die Dinge folgendermaßen: 

  • Die verheirateten Personen setzen einander als Alleinerben des Nachlasses ein. 
  • Nachdem Todesfall des letzten verbliebenen Partners fällt das Erbe an einen Dritten. 

Die Regelung zum Berliner Testament ist im § 2269 BGB zu finden. Liegt bei Eheleuten kein Testament vor, dann gilt regelmäßig die gesetzliche Erbfolge gemäß § 1931 BGB

§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten 

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. 

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. 

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. 

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle. 

Natürlich steht es Ihnen zu, ein Berliner Testament zu schreiben. Allerdings sollten Sie dabei eines bedenken. Es wird wahrscheinlich zweimal Erbschaftssteuer fällig. 

  1. Mal Erbschaftssteuer, wenn der überlebende Partner erbt, 
  2. Mal Erbschaftssteuer, wenn die Erben des zweiten Ehepartners ihr Erbe antreten. 

Bevor Sie ein Berliner Testament schreiben, holen Sie sich am besten Unterstützung bei einem Fachanwalt. Durch diese Sonderform des Testaments werden unter Umständen auch nicht die Steuerfreibeträge der Kinder optimal ausgenutzt. Deshalb ist es ratsam, einen Anwalt und möglicherweise auch einen Steuerexperten aufzusuchen. 

Außerordentliches Testament 

Sie können auch ein außerordentliches Testament verfassen. Das eigenhändige und das notarielle Testament zählen zu den sogenannten ordentlichen Testamenten. Ein außerordentliches Testament wird dann aufgesetzt, wenn es eine Notsituation erforderlich macht, den Nachlass zu regeln und gleichzeitig kein ordentliches Testament mehr erstellt werden kann. 

Beim außerordentlichen Testament unterscheidet der Experte 3 Arten: 

  • Nottestament auf See 
  • Nottestament vor dem Bürgermeister 
  • Nottestament vor 3 Zeugen. 

Nottestament auf See 

Ein einfaches, außerordentliches Testament schreiben Menschen, die sich auf See befinden und ihren Nachlass regeln wollen. Es setzt keinen Notfall voraus. Allerdings ist es bei einem sogenannten See-Testament wichtig, dass sich der Erblasser auf einer Seereise auf einem deutschen Schiff befindet. Dann können drei Zeugen die Erbfolge bezeugen. Die Regelungen dieses Testaments sind im Erbrecht unter § 2251 BGB zu finden. 

Bürgermeister-Testament 

Soll Ihr letzter Wille in einem Nottestament vor dem Bürgermeister erfasst werden, dann tritt der § 2249 BGB aus dem Erbrecht in Kraft. Dabei kann nur der Bürgermeister der Gemeinde, in welcher der Erblasser seinen Aufenthalt hat, die Verfügung von Todes wegen unterzeichnen. Es müssen mindestens zwei Zeugen dabei sein. Auch sie müssen das Papier unterzeichnen. 

Dreizeugentestament 

Ein Testament vor drei Zeugen wird im Erbrecht im § 2250 BGB erörtert. Das Erbe wird mithilfe dieser Testamente geregelt, wenn der Erblasser seinen Aufenthaltsort aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht verlassen kann. Dies wäre etwa der Fall, wenn er aufgrund einer Umweltkatastrophe oder eines Krieges an beliebiger Stelle festsitzen würde. In diesen Fällen kann der Nachlass für die Erben ebenfalls ohne Notar geregelt werden. Dafür sind lediglich 3 Zeugen notwendig. Das schriftliche Testament muss in diesem Fall vom Erblasser genehmigt und von den drei Zeugen sowie dem Betroffenen nach dem Verfassen unterschrieben werden. 

Erbvertrag 

Erbvertrag Handshake

Die bisher genannten Testamente können laut Erbrecht jederzeit widerrufen werden. Schließlich kann sich im Laufe eines Lebens viel ändern. Es kann Auseinandersetzungen mit Angehörigen geben, Interessen verändern sich und Bekanntschaften mit neuen Personen ergeben sich. Deshalb ist für gewöhnlich niemand dauerhaft an seinen letzten Willen gebunden. Gültig ist dann jeweils der neuste Stand. 

Es gibt allerdings Situationen, in denen Personen sich wünschen, dass ihr letzter Wille fixiert bleibt und von keiner Seite widerrufen werden kann. Dann wird am besten ein sogenannter Erbvertrag geschlossen. Die Erben dürfen sich dann sicher sein, dass sie ihren Teil des Nachlasses definitiv bekommen. Insbesondere bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften ist ein Erbvertrag sinnvoll. 

Soll Ihr letzter Wille in Form eines Erbvertrags zum Ausdruck gebracht werden, dann muss ein Notar das Testament beurkunden. Wichtig zu wissen ist, dass nur Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Erbfolge und die Verteilung der Vermögenswerte im Erbvertrag regeln können. 

Testament schreiben: Was gehört in den letzten Willen? 

Es gibt einige Dinge, die Sie beim Verfassen Ihres Testaments berücksichtigen sollten. Nur dann ist sichergestellt, dass der Nachlass auch zuverlässig nach Ihren Vorstellungen geregelt werden kann. 

Denken Sie an folgende Dinge, wenn Sie Ihr Testament aufsetzen: 

  • Legen Sie eine eindeutige Überschrift fest („Mein Testament“). 
  • Bei mehrseitigen Testamenten unterschreiben Sie auf jeder Seite und geben den Ort und das Datum der Testamentsausstellung an. 
  • Wählen Sie eine glasklare und eindeutige Formulierung
  • Für den Fall, dass einige Formulierungen nicht rechtssicher sind, sollten Sie eine salvatorische Klausel einfügen. 
  • Widerrufen Sie alle vorangegangenen Testamente 
  • Setzen Sie die gewünschten Angehörigen oder anderen Personen als Erben ein und geben Sie außerdem Ersatzerben an, falls einer der Erben bei Testamentsvollstreckung vielleicht selbst bereits Tod sein sollte oder das Erbe ausschlägt. 
  • Wenn es ein großes Vermögen und mehrere Erben gibt, dann ist es sinnvoll, in spezielle Vermögensbereiche zu unterteilen sowie eine Teilungsanordnung zu erstellen. 
  • Falls Sie einer Person etwas Bestimmtes vererben wollen, so handelt es sich um ein Vermächtnis. Fügen Sie im Rahmen des Testaments einige Vermächtnisse ein, dann muss der gesetzliche Erbe die erwähnten Gegenstände laut Erbrecht an die bestimmte Person übergeben. 
  • Sie können das Erbe an bestimmte Auflagen binden. Dadurch müssen sich die Erben nach Ihrem Tod beispielsweise um den Hund, den Bestatter oder Ihr Grab kümmern. 
  • Mit einer Pflichtteilsklausel soll verhindert werden, dass Kinder bei einem Ehegattentestament ihren Pflichtteil verlangen, nachdem der erste Ehepartner verstirbt. 

Durch eine salvatorische Klausel bleibt das Testament insgesamt gültig, auch wenn einzelne Formulierungen ungültig sein sollten. Eine solche Klausel kann beispielsweise so aussehen: „Sollten eine oder mehrere Anordnung/en im Rahmen dieses Testaments unwirksam sein, so behalten alle anderen Anordnungen ihre Wirksamkeit.“ 

Bei einer Teilungsanordnung legen Sie genau fest, wie das Vermögen auf welche Personen aufgeteilt werden soll. 

Testierfähigkeit des Erblassers: Wieso ist diese wichtig? 

Damit ein letzter Wille überhaupt gilt, muss derjenige, der es ausstellt, testierfähig sein. Im BGB finden wir dazu einen Paragrafen: 

§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit 

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten. 

Es ist also wichtig, dass der Verfasser des Testaments die Tragweite seiner Handlungen begreifen kann. Er muss die Formulierung der Verfügung verstehen. Außerdem müssen ihm die Auswirkungen des Testaments bewusst sein. Zusätzlich dürfen Personen, die ihr Testament erstellen, nicht von Dritten beeinflusst werden. 

Preisfrage: Was kostet es, ein Testament beim Notar zu machen?

Kosten

Wer selbst kein Spezialist im Erbrecht ist, der sollte die Verteilung seines Vermögens an Kinder, Partner, andere Familienangehörige und Freunde im Testament regeln. Das gilt vorwiegend dann, wenn nicht die gesetzliche Erbfolge gewählt werden soll. 

Natürlich fallen für die Dienste des Experten einige Kosten an. Diese sind im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt. 

Die Höhe der Gebühren hängt vom Wert des Nachlasses ab. Je höher das Vermögen im Testament, desto teurer der Notartermin. Bei einem Einzeltestament wird die einfache Gebühr angesetzt. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, wird die Gebühr verdoppelt. 

  • Nachlass: 10.000 EUR: Gebühr Einzeltestament: 75,00 EUR, Gebühr Gemeinschaftstestament 150,00 EUR. 
  • Nachlass 50.000 EUR: Gebühr Einzeltestament 165,00 EUR, Gebühr Gemeinschaftstestament 330,00 EUR. 
  • Nachlass 250.000 EUR: Gebühr Einzeltestament 535,00 EUR, Gebühr Gemeinschaftstestament 1070,00 EUR. 

Wie schreibe ich ein Testament für einen Alleinerben? 

Im Internet finden Sie viele Vorlagen, wie Sie die Formulierung für einen Alleinerben in Ihrer Verfügung gestalten. Damit es nach Ihrem Ableben keinen Streit gibt, weil Sie Ihr Vermögen nicht zu gleichen Teilen vergeben, sollten Sie sich unbedingt professionelle Beratung einholen. Dadurch sind Sie auf der sicheren Seite. 

Falls Sie etwa eines Ihrer Kinder zum Alleinerben machen möchten, können Sie den letzten Willen wie folgt schreiben: 

„Ich (Ihr Vor- und Nachname), geboren am (Geburtsdatum), in (Geburtsort), setze meine Tochter (Vor- und Nachname), geboren am (Geburtsdatum), in (Geburtsort) als Alleinerbin meines gesamten Vermögens ein.“ 

Sie benötigen weder die aktuelle Adresse noch die Telefon-Nummer oder E-Mail des Alleinerbens im Rahmen des Testaments eintragen. Was Sie dagegen machen können, ist einen Titel wie Dr. oder Prof. einzufügen.  

Unumgänglich: Pflichtteil für enterbte Verwandte 

Auch wenn Sie in Ihrem letzten Willen einen Alleinerben einsetzen, so bekommt dieser in der Regel dennoch nicht das gesamte Vermögen. Selbst eine professionelle Beratung durch einen Anwalt hilft da oft nicht weiter. 

Denn im § 2303 BGB ist der Pflichtteil ganz genau geregelt: 

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. 

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. 

Folgende Verwandte und andere Personen haben normalerweise einen Anspruch auf den Pflichtteil: 

  • Eigene Kinder 
  • Ehepartner 
  • Eingetragene Lebenspartner 
  • Eltern, falls keine Kinder vorhanden sind 
  • Enkel und Urenkel, falls keine eigenen Eltern mehr leben 

Letzter Wille: Muster und Vorlagen für Sie 

Im Internet kursieren unzählige Muster und Vorlagen für Testamente. Wir gehen davon aus, dass bei einem so wichtigen Thema wie dem Erbe eine Beratung sinnvoll ist. Diese kann persönlich oder auch am Telefon erfolgen. 

Gleichwohl wollen wir Ihnen ein Muster an die Hand geben, damit Sie häufig genutzte Formulierungen für sich verwenden können. 

Schreiben Sie das Testament mit der Hand auf ein sauberes Blatt Papier. Notieren Sie, wie beim Brief, oben links Ihre Adresse. Danach kommt die Überschrift: 

Mein Testament 

Ich (Vor- und Nachname), geboren am (Geburtsdatum), in (Geburtsort), setze meine Ehefrau (Vor- und Nachname), geboren am (Geburtsdatum), in (Geburtsort) als Alleinerbin ein. 

Mein Sohn (Vor- und Nachname), geboren am (Geburtsdatum), in (Geburtsort) erhält seinen Pflichtteil. 

Meinem besten Freund (Vor- und Nachname), geboren am (Geburtsdatum), in (Geburtsort) vermache ich alle meine Werkzeuge, die Angelausrüstung, 1.000 EUR in bar und meinen Oldtimer mit dem amtlichen Kennzeichen M-MM-123. Dafür verpflichtet er sich, in den Monaten März bis November die Gartenpflege in unserem Haus (Meisenstraße 13, 80803 München) zu übernehmen. Dies beinhaltet 2 x pro Monat Rasenmähen und im Herbst den Rückschnitt der Bäume sowie Sträucher. Das gilt so lange, wie meine Frau das Haus besitzt und darin wohnt.  

Sollte eine Anordnung in meinem Testament unwirksam sein, bleiben dennoch alle anderen Anwendungen wirksam. 

Unterschrift 

Name in Druckbuchstaben 

Ort- und Datumsangabe 

Rechtshinweis: Bei diesem Artikel handelt es sich um einen redaktionellen Text, nicht um eine Rechts- oder Rentenberatung. Die Inhalte wurden gewissenhaft recherchiert, allerdings wird jegliche Haftung für sämtliche Angaben ausgeschlossen. Bitte suchen Sie immer bei den zuständigen Stellen oder einem Juristen nach zuverlässigen und individuellen Auskünften. Nur so ist eine perfekte Beratung für den Einzelfall garantiert.   

Favorit
Speichern für später