Erbengemeinschaft: Definition, Rechte & Pflichten

Erbengemeinschaft

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Wenn ein Mensch stirbt, erbt nicht immer nur ein einziger Angehöriger den gesamten Nachlass. Oft gibt es mehrere Erben. Dann entsteht eine Erbengemeinschaft. Falls Sie Teil einer Erbengemeinschaft sind, ergeben sich daraus unterschiedliche Rechte, aber auch Pflichten. Dieser Artikel arbeitet die wichtigsten Informationen heraus und liefert wertvolle Tipps.  

Was ist eine Erbengemeinschaft? 

Die Erbengemeinschaft wird durch das Gesetz bestimmt. Genauer gesagt, regelt § 2032 BGB, Abs. 1 den Sachverhalt. Darin steht: 

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. 

In Deutschland kann jeder Mensch, der älter als 16 Jahre alt ist und nicht unter einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung leidet, ein Testament erstellen. Darin legt er fest, wen er als Erben einsetzen möchte.  

Wird weder durch das Testament noch durch das Gesetz ein Alleinerbe bestimmt, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird unter allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft entsprechend einer Quote aufgeteilt. Menschen, die Teil einer Erbengemeinschaft sind, nennt man Miterben.  

Was bekommt jeder Miterbe? 

Falls Sie Bestandteil einer Erbengemeinschaft sind, wollen Sie wahrscheinlich wissen, was Ihnen aus dem Nachlass zusteht. Leider gibt es auf diese Frage keine pauschale Antwort. Denn wie viel Sie von dem Erbe bekommen, hängt von drei Faktoren ab: 

  • Gesetzliche Erbfolge 
  • Testament  
  • Erbvertrag 

Entweder regelt das Gesetz, welcher Anteil am Erbe den einzelnen Angehörigen zusteht oder es existiert eine schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen.  

Testament

Zusätzlich kann es sein, dass ein enterbter Verwandter des Toten einen Anspruch auf seinen Pflichtteil erhebt. Es besteht außerdem die Option, dass der Erblasser bestimmte Schenkungen im Testament erwähnt und möchte, dass diese bei der Aufteilung des Erbes berücksichtigt werden.  

Beispiel: Die Verstorbene A hat drei Kinder, die eine Erbengemeinschaft bilden. Kind B bekam vor 3 Jahren 10.000 EUR von der Verstorbenen A geschenkt. Die Verstorbene hat im Testament erwähnt, dass diese Schenkung vom Erbanteil von Kind B abgezogen werden muss. Die Verstorbene hinterlässt 90.000 EUR gesamt. Dieses Erbe wird auf alle drei Kinder gleichmäßig aufgeteilt. Somit erhielte jedes Kind 30.000 EUR. Allerdings bekommt B nur 20.000 EUR aufgrund der angerechneten Schenkung.  

Die Erbengemeinschaft muss sich normalerweise an den Wunsch des Verstorbenen halten. Allerdings können sich die Miterben über die Vorgaben zur Schenkung im Testament hinwegsetzen, wenn sie sich alle einig darüber sind.  

Des Weiteren gibt es den Fall, dass einer der Erben den Verstorbenen zu Lebzeiten kostenlos gepflegt hat. Dafür kann er einen Ausgleichsanspruch gegen die Erbengemeinschaft erheben. Der Betrag, der die Pflegeleistung ausgleichen soll, wird vom Nachlass abgezogen und demjenigen, der den Verstorbenen gepflegt hat, gutgeschrieben. Das restliche Erbe wird dann entsprechend der Quote aufgeteilt.  

Wann wird das Erbe an die Miterben ausgezahlt? 

Erbschaft

Wann die Erben ihren Nachlass erhalten, ist von mehreren Aspekten abhängig. Entscheidend ist meistens, wie flüssig die Mittel sind, die vererbt werden.  

Besteht der Nachlass aus Bargeld oder Guthaben auf einem Bankkonto, lässt sich die Angelegenheit normalerweise relativ leicht regeln. Das Erbe wird dann einfach auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft entsprechend der Quote aufgeteilt und ausgezahlt. 

Anders sieht es aus, wenn Sachwerte wie Immobilien vererbt werden. Dann müssen sich die Erben darauf einigen, was mit dem Nachlass passiert. 

  • Der Nachlass kann verkauft und der Erlös unter den Erben aufgeteilt werden.  
  • Der Sachwert kann vollständig an einen Miterben gehen und er zahlt den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ihren Anteil aus.  
  • Die Erbengemeinschaft behält gemeinschaftlich den Sachwert.  
  • Einer der Miterben kann eine Teilversteigerung beantragen.  

Bei einer Teilversteigerung wird ein Gegenstand, der nicht teilbar ist, verkauft. Dafür ist der Antrag eines Miterben notwendig. Der Gegenstand wird dann an den Meistbietenden veräußert und die Erbengemeinschaft erhält den Erlös und teilt diesen auf. Es kann bis zu einem Jahr dauern, bis die Immobilie aus dem Erbe versteigert wird.  

Je nach Verhältnis der Mitglieder der Erbengemeinschaft kann sich die Auszahlung sogar noch länger ziehen. Denn wenn sich die Miterben nicht einig werden, erfolgt möglicherweise eine Erbauseinandersetzungsklage.  

Eine Erbauseinandersetzungsklage oder auch Teilungsklage wird dann eingereicht, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht über die Aufteilung des Nachlasses einigen kann.  Dann entscheidet das Gericht. In diesem Fall kann es sich länger als ein Jahr ziehen, bis die Erben ihr Geld bekommen. 

Was passiert bei einer Erbauseinandersetzung? 

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt. Dadurch soll jeder Miterbe seinen Anteil vom Erbe erhalten. Ist das passiert, löst sich die Erbengemeinschaft auf. Es existieren noch zwei weitere Möglichkeiten für das Auflösen der Erbengemeinschaft: 

  • durch Teilversteigerung 
  • durch Verkauf eines Erbteils 

Das Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist die Auflösung. Denn nur dadurch bekommt jeder Miterbe seinen Anteil zur freien Verfügung. Idealerweise können sich die Erben über die Aufteilung des Erbes einig werden. Dann passiert die Auflösung der Erbengemeinschaft relativ schnell. Andernfalls kann sich der Prozess über mehrere Jahre ziehen.  

Welche Rechtsform besitzt eine Erbengemeinschaft?  

Eine Erbengemeinschaft wird als Gesamthandgemeinschaft bezeichnet. Das bedeutet, dass ein bestimmtes Vermögen allen Beteiligten gemeinschaftlich gehört. Jedem Mitglied der Erbengemeinschaft steht also alles zu.  

Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, weil sie keine juristische Person ist. Es können nur die einzelnen Miterben im Namen der Erbengemeinschaft handeln. Das bedeutet, dass die Erbengemeinschaft zum Beispiel keine Verträge mit einer anderen Person schließen kann. Das muss immer ein Miterbe im Namen der Erbengemeinschaft übernehmen. Was dagegen funktioniert ist, dass ein Miterbe seinen Erbteil den anderen Miterben oder einen Dritten verkauft.  

Welche Rechte hat die Erbengemeinschaft? 

Erben gelten als Rechtsfolger des Verstorbenen. Dadurch gehen alle Rechte und Pflichten am Nachlass auf sie über.  

  • Die Erben können innerhalb von 6 Wochen das Erbe ausschlagen. Die Frist gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von seiner Erbschaft erfahren hat.  
  • Die Erben können das Erbe nutzen. Allerdings muss dafür eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen werden. Wenn ein Miterbe einen Gegenstand aus dem Erbe allein nutzt, ist er normalerweise verpflichtet, eine Nachlassentschädigung an die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft zu zahlen.  
  • Schenkungen an einen Erben vor dem Todesfall müssen unter Umständen genauso ausgeglichen werden wie kostenlose Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser. Rechtsexperten sprechen von einem Ausgleich für Vorausempfänge und unentgeltliche Pflegeleistungen.  
  • Die Erben haben das Recht, ihren Anteil am Nachlass an einen Miterben oder einen Dritten zu verkaufen.  
  • Mitglieder der Erbengemeinschaft dürfen sich den Reinertrag aus dem Erbe auszahlen lassen. Das gilt allerdings nur, wenn die Erbauseinandersetzung länger als ein Jahr dauert. Dann können sich die Miterben anteilig den Reinertrag auszahlen lassen.  
  • Die Miterben haben ein Vorkaufsrecht. Wenn ein Miterbe den Erbteil eines anderen möchte, dann muss er ihm diesen zu den gleichen Konditionen verkaufen, wie er ihn einem Dritten angeboten hat. Das Vorkaufsrecht muss innerhalb von 2 Monaten wahrgenommen werden.  

Welche Pflichten muss die Erbengemeinschaft erfüllen? 

Mit Rechten gehen beinahe immer auch Pflichten einher. Eine Erbengemeinschaft stellt keine Ausnahme dar.  

Die Miterben müssen sich um folgende Angelegenheiten kümmern: 

  • Damit überhaupt klar ist, wie hoch das Erbe ausfällt, muss unter Umständen der Nachlass ermittelt werden. Dabei sind die Miterben zur Mitarbeit verpflichtet.  
  • Sie haben eine Auskunftspflicht, damit sämtliche Vermögensgegenstände, aber auch Nachlass-Schulden bekannt werden.  
  • Falls es keinen Testamentsvollstrecker gibt, dann müssen die Miterben die Verwaltung des Erbes gemeinschaftlich übernehmen.  
  • Die Miterben haften persönlich für Schulden aus dem Erbe. Deshalb ist es wichtig, dass die Verbindlichkeiten zunächst alle aus dem Erbe bezahlt werden, bevor der Nachlass aufgeteilt wird. Zu den Schulden, die aus dem Erbe übernommen werden müssen, zählen auch die Bestattungskosten. Das wird gerne einmal vergessen. Ist der Nachlass geringer als die Schulden, müssen die Erben die Verbindlichkeiten aus ihrem eigenen Vermögen begleichen.  
  • Jeder Miterbe hat auf Rückfrage hin die Pflicht, den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Auskunft darüber zu geben, ob er vom Erblasser vor dessen Tod Zusendungen beliebiger Art bekommen hat. Das gilt deshalb, weil etwa Schenkungen den Nachlass beeinflussen können.  
  • Jeder Miterbe ist dazu verpflichtet, die Erbschaftssteuer für seinen Anteil am Nachlass zu bezahlen.  

Welche Konflikte kommen bei einer Erbengemeinschaft häufig vor? 

Immobilie

Besonders oft gibt es Streitigkeiten, wenn eine Immobilie an die Erbengemeinschaft vererbt wurde. Aber auch lieb gewonnene Erinnerungsstücke bergen Konfliktpotenzial. 

Streitfall Immobilie 

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch kann jeder Miterbe die vermachte Immobilie benutzen. Allerdings darf dabei das Nutzungsrecht der anderen Miterben nicht eingeschränkt werden. Wurde etwa eine Eigentumswohnung vermietet, kann nicht eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft einfach in die Wohnung einziehen. Es sei denn, die Miterben stimmen zu.  

Bis sich die Erbengemeinschaft auflöst, muss sie sich um die Verwaltung der Immobilie kümmern. Wenn eine Wohnung und ein Haus vermietet werden, werden die Einnahmen unter den Miterben verteilt. Das geschieht allerdings erst, wenn das Erbe aufgeteilt ist. Einzige Ausnahme lautet, wenn die Auseinandersetzung länger als ein Jahr dauert. Dann können die Miterben am Ende jeden Jahres ihren Anteil am Reinertrag verlangen.  

Soll die Immobilie verkauft werden, müssen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft damit einverstanden sein. Gleiches gilt auch, wenn das Anwesen vermietet oder saniert werden soll. Wird eine Hypothek auf die Immobilie aufgenommen, müssen ebenfalls alle Miterben einverstanden sein. 

Streitfall Wertgegenstände 

Antiquitäten, Fahrzeuge oder teurer Schmuck befinden sich ebenfalls häufig im Nachlass. Der Wert dieser Gegenstände ist mitunter ziemlich hoch. Doch auch hier gilt, dass alle Miterben zur jeweiligen Erbquote ein Anrecht auf ihren Teil haben.  

Damit es nicht zur Klage kommt, sollten sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft am besten einige werden. Entweder behält einer der Erbe den Wertgegenstand und zahlt die anderen aus, der Gegenstand wird veräußert und der Gewinn aufgeteilt oder es findet sich eine andere Lösung. Falls sich die Betroffenen nicht einigen können, kann das Gericht um eine Entscheidung gebeten werden. 

Streitfall Erinnerungsstücke 

Der Ehering der Mutter, das Fotoalbum aus der Kindheit des Vaters oder die alten Hausschuhe des Opas sind normalerweise kein großes Vermögen wert. Dennoch hängen die Hinterblieben häufig genau an diesen Dingen. Der ideelle Wert für sie ist unbezahlbar. Was passiert nun im Erbfall mit genau diesen Erinnerungsstücken, falls eine Erbengemeinschaft besteht? 

Selbst wenn es sich bei dem betreffenden Gegenstand um den eigenen Babystrampler aus Kindertagen handelt, der im Besitz des Erblassers war, kann ein Miterbe keinen alleinigen Anspruch auf das Erinnerungsstück erheben. Gerade, wenn es sich um einen Gegenstand von geringem tatsächlichem Wert handelt, findet sich wahrscheinlich dennoch eine Lösung. Vielleicht gibt es mehrere Erinnerungsstücke von ungefähr gleichem Wert und die Erben werden sich über die Aufteilung einig. Jeder kann ein Andenken an die Mutter oder den Vater behalten. Es sollte im Interesse aller Beteiligten sein, möglichst kompromissbereit zu handeln. Dadurch kann die Erbengemeinschaft hoffentlich schnell und friedlich aufgelöst werden.  

Können sich die Miterben über die Verwendung des Erinnerungsstücks nicht einig werden, dann gelten die gleichen Regelungen wie für alle anderen Teile des Nachlasses.  

Wie kann Streit innerhalb der Erbengemeinschaft vermieden werden? 

Wenn Sie an Ihre späteren Erben denken, möchten Sie sicherlich keinen Streit um den Nachlass unter den Kindern, Ehepartnern oder anderen Angehörigen verursachen. Am besten regeln Sie deshalb das Erbe noch zu Lebzeiten konkret. Schreiben Sie ein ausführliches Testament oder schließen Erbverträge ab.  

Das Erbrecht ist umfangreich und kompliziert. Deshalb empfiehlt es sich, rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt einzuholen. Das gilt primär dann, wenn die Vermögensverhältnisse kompliziert sind. Beim Aufteilen des Erbes kommen sowohl der Verwandtschaftsgrad als auch unter anderem der Güterstand in einer Partnerschaft zum Tragen. Oftmals haben Laien keinen Einblick darüber, wie eine gesetzliche Erbfolge konkret aussieht, wie eine Erbengemeinschaft entsteht und wie die Verteilung von vererbten Vermögensgegenständen in der Praxis erfolgt.  

Um sicherzugehen, dass Ihr Nachlass garantiert nach Ihren Wünschen und Vorstellungen übergeben wird und obendrein kein Streit unter den Erben aufkommt, sollten Sie ein Testament mit professioneller Unterstützung erstellen.  

Was ist ein Erbschein und wo bekommen Sie ihn? 

Der Erbschein ist ein wichtiges Dokument für Erben. Sie müssen ihn immer dann vorlegen, wenn Sie sich als Erbe ausweisen wollen. Das ist zum Beispiel bei Rechtsgeschäften notwendig, die der Erbe im Kontext des Nachlasses ausführen möchte.  

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Normalerweise ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers zuständig.  

Eine Erbengemeinschaft ist ein besonderer Fall. Hierfür gibt es 2 verschiedene Arten von Erbscheinen: 

  • Gemeinschaftlicher Erbschein 
  • Teilerbschein für Miterben 

Unabhängig davon, welche Option gewählt wird, werden immer alle Namen der Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf dem Erbschein notiert. Zusätzlich wird die Erbquote aufgeschrieben. 

Kosten: Die Ausstellung des Erbscheins passiert nicht kostenlos. Das Nachlassgericht muss dafür bezahlt werden. Wie hoch die Gebühr ist, hängt davon ab, wie viel das Erbe wert ist. Die Erbengemeinschaft trägt die Kosten für die Ausstellung. Es ist günstiger, einen gemeinschaftlichen Erbschein erstellen zu lassen als mehrere Teilerbscheine.  

Beispielhafte Gebühren für Erbschein laut Gerichts- und Notarkostengesetz

Geschäftswert der Erbschaft Gebühr 
500 EUR 15 EUR 
1.000 EUR 19 EUR 
5.000 EUR 45 EUR 
10.000 EUR 75 EUR 
50.000 EUR 165 EUR 
110.000 EUR 273 EUR 
200.000 EUR 435 EUR 
500.000 EUR 935 EUR 
1.000.000 EUR 1.735 EUR 
1.500.000 EUR 2.535 EUR 
2.000.000 EUR 3.335 EUR 

Die tatsächlichen Kosten, wenn der Erbschein beim Nachlassgericht beantragt wird, ist immer ca. doppelt so hoch wie die Gebühr aus dem Gesetz.  

Was versteht man unter einer Erbquote? 

Die Erbquote ist der Anteil an einer Erbschaft, den jemand aufgrund des Gesetzes oder der Bestimmungen im Testament hat. Bei einer Erbengemeinschaft muss das Erbe erst mit einem gemeinsamen oder richterlichen Beschluss aufgeteilt werden, damit die Miterben über ihren Erbteil frei bestimmen können.  

Das Gesetz unterscheidet Erben verschiedener Ordnung. Je nachdem, zu welcher Gruppe Sie gehören, fällt der gesetzliche Erbteil höher oder niedriger aus.  

  • Erben 1. Ordnung sind Kinder und Enkelkinder des Verstorbenen. 
  • Erben 2. Ordnung sind Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen und geschiedene Elternteile des Erblassers. 
  • Erben 3. Ordnung sind Großeltern, Onkel, Tante, Cousinen und Cousins des Verstorbenen. 

Kinder erben immer zu gleichen Teilen. Wie viel dem Ehepartner zusteht, ist eine Frage des Güterstandes der Ehe. Im Normalfall erbt er nur zu einem Viertel, falls nichts anderes durch Testament oder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft geregelt ist.  

Je nachdem, wie viele Verwandte der verschiedenen Ordnungen vorhanden sind, kann die Aufteilung für den Laien kompliziert werden. Sie müssen die Quote als Erbe nicht selbst bestimmen. Das Nachlassgericht entscheidet darüber.  

Rechtshinweis: Bei diesem Artikel handelt es sich um einen redaktionellen Text, nicht um eine Rechts- oder Rentenberatung. Die Inhalte wurden gewissenhaft recherchiert, allerdings wird jegliche Haftung für sämtliche Angaben ausgeschlossen. Bitte suchen Sie immer bei den zuständigen Stellen oder einem Juristen nach zuverlässigen und individuellen Auskünften. Nur so ist eine perfekte Beratung für den Einzelfall garantiert.   

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