Leichenschau: Gesetze und Vorschriften  

Leichenschau

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In Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass im Todesfall immer mindestens eine Leichenschau durchgeführt wird. Dabei werden der Tod, die Todesart und auch die Todesursache erfasst und in der Todesbescheinigung notiert.  

Was passiert, während der Leichenschau und wer absolviert sie? Alle Informationen rund um die Leichenschau erfahren Sie in diesem Artikel.  

Gesetzliche Vorschrift zur Leichenschau  

Bei allen Fragen rund um die Leichenschau setzen wir uns am besten mit den Bestattungsgesetzen auseinander. Denn es ist wichtig, dass wir das geltende Recht berücksichtigen. Dorf finden wir bereits erste Informationen zur Bedeutung und zu den Vorgaben der Leichenschau. 

Bedenken Sie aber bitte, dass die Bestattungsgesetze Landesrecht sind. Alle Bundesländer verfügen über eigene Regelungen. Das bedeutet, dass es in Berlin andere Vorschriften geben kann als in Bayern. Welche Rechtsgrundlagen gelten, hängt immer vom Auffinde-Ort des Verstorbenen ab.  

Beispiel für die Rechtsgrundlage 

Schauen wir uns etwa das Bestattungsgesetz des Saarlands an.  

Dort ist in § 13 des Bestattungsgesetzes (BestattG) ist die Leichenschau geregelt. Im Text ist Folgendes nachzulesen:  

§ 13 BestattG – Pflicht zur Leichenschau (1)  

(1) Menschliche Leichen sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin/einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).  

(2) Jede/Jeder niedergelassene Ärztin/Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen der Verpflichteten nach § 14 vorzunehmen. Gleiches gilt für Ärztinnen/Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt. Die Leichenschau kann verweigert werden, wenn durch die Durchführung der Leichenschau die/der Ärztin/Arzt sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.  

(3) Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen/ Notärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sind grundsätzlich nicht zur Leichenschau verpflichtet. Sie haben jedoch den Tod festzustellen und einen vorläufigen Totenschein auszustellen. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod hat die Notärztin/der Notarzt sowie die Ärztin/der Arzt im ärztlichen Bereitschaftsdienst unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Diese Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei kann von den Notärztinnen/Notärzten auch durch eine Meldung an die Rettungsleitstelle erfüllt werden, sofern von dort eine unverzügliche Weitermeldung erfolgt und die Erreichbarkeit der Notärztin/des Notarztes für Nachfragen gewährleistet ist. Auf § 22 Absatz 1 wird verwiesen.  

Die Inhalte der anderen Bestattungsgesetze der verschiedenen Bundesländer sind ähnlich. Zum Vergleich können Sie hier Artikel 2 BestG Bayern sowie § 9 BestG NRW nachlesen.  

Zusammenfassung der gesetzlichen Inhalte zur Todesfeststellung 

Die Leichenschau wird aus verschiedenen Gründen durchgeführt:  

  1. Zur sicheren Feststellung des Todes  
  1. Prüfung der Voraussetzungen für eine Organspende   
  1. Feststellen von Fremdeinwirkung bei der Todesursache  
  1. Aufzeichnen möglicher meldepflichtiger Infektionskrankheiten  

Der Arzt übernimmt die Leichenschau  

In Deutschland dürfen verschiedene Mediziner die Leichenschau durchführen:  

  • Niedergelassene Ärzte  
  • Ärzte in Krankenhäusern und sonstigen Anstalten  
  • Notärzte im Rettungsdienst  
  • Bereitschaftsärzte  

Der gerufene Arzt übernimmt die Leichenschau. Die Feststellung des Todes sowie der Todeszeitpunkt, die Todesart und die Todesursache werden im Totenschein vermerkt. Dieser ist notwendig, um später unter anderem die Sterbeurkunde zu beantragen.   

Arten der ärztlichen Leichenschau 

Jeder Verstorbene wird einer Leichenschau unterzogen. 

Die äußere Leichenschau 

Bei der gewöhnlichen Leichenschau, die bei jedem Todesfall erfolgen muss, handelt es sich um eine äußere Leichenschau. Dabei sieht sich der Mediziner die Körperregionen der Leiche nur von außen an. Er schaut sich im Rahmen der Untersuchung nach Todeszeichen um, die ihm bei der Todesfeststellung genauso helfen wie bei der Feststellung der Todesart sowie des Zeitpunkts.  

Die ärztliche Leichenschau findet am Auffinde-Ort des verstorbenen Menschen statt. Sind Todesursache und Todesart geklärt, dann stellt der Arzt die Todesbescheinigung aus. Sie wird zur Beantragung der Sterbeurkunde auf dem Standesamt benötigt.  

Die Suche nach der Todesursache  

Liefert diese erste ärztliche Leichenschau keine konkreten Hinweise auf die Todesursache, den Todeseintritt und/oder die Todesart, dann wird die Polizei gerufen. Bei einem ungeklärten Sterbefall wird eine zweite Leichenschau und später gegebenenfalls eine Autopsie bzw. Obduktion angeordnet. Dabei sollen sämtliche Zweifel beseitigt werden. 

Im Rahmen der Obduktion wird eine sogenannte innere Leichenschau gemacht. In diesem Fall wird die Leiche aufgeschnitten. Die Organe werden entnommen und genau untersucht. Die moderne Medizin ist heute in der Lage, sehr viele Todesfälle zu lösen.  

Es besteht auch die Möglichkeit, eine innere Leichenschau des Verstorbenen durch das Krankenhaus oder die Angehörigen anzuordnen. Die Obduktion kann beispielsweise nach schweren Erkrankungen gewünscht sein, um eine Bestimmung der genauen Todesursache zu erhalten.  

Kremationsleichenschau 

74 % der Verstorbenen in Deutschland wurden im Jahr 2020 verbrannt. Bei einer Feuerbestattung oder Kremation muss der Leichnam vor der Kremierung nochmals untersucht werden. Normalerweise beauftragt der Bestatter diese Leichenschau.  

Bei dieser Form der Untersuchung handelt es sich in der Regel um eine äußere und keine innere Leichenschau. Allerdings gelten hierbei auch wieder die Vorschriften des Bundeslands, an dem der Ort für die ärztliche Leichenschau liegt. Wenn Sie keine Lust haben, das Gesetz zu wälzen, dann fragen Sie Ihren Bestatter, wie die Kremationsleichenschau in seinem Einzugs-Bereich in der Regel durchgeführt wird.  

Diese Kremationsleichenschau ist notwendig, weil die Familie, die Polizei oder auch eine ganz andere Person später keine Möglichkeiten mehr haben, den Leichnam zu überprüfen. Im Rahmen der letzten Untersuchung sieht sich der zuständige Mediziner noch einmal alle Todeszeichen genau an. Die Inhalte der Todesbescheinigungen werden mit den Merkmalen an der Leiche verglichen.  

Sollten nachträglich Zweifel an der Todesart aufkommen, wären die möglichen Hinweise und Spuren durch die Kremation des Verstorbenen verloren. Deshalb wird vor dem Verbrennen des Menschen diese zweite Untersuchung notwendig. Erst wenn auch dabei die Ursachen und Art des Todes geklärt sind, darf der Bestatter sich an seine Aufgaben machen.  

Durchführung der Leichenschau: Wie geht der Arzt vor?  

Der Mediziner führt die Untersuchung der Leiche direkt an dem Ort durch, an dem sie gefunden wurde. In der Regel ist das auch der Platz, an dem der Mensch verstorben ist. Zunächst wird der Leichnam vollständig entkleidet, denn der Arzt nimmt eine komplette Untersuchung vor. Dabei sieht er sich den Körper von allen Seiten an. Er überprüft auch sämtliche Körperöffnungen.   

Es darf auf eine komplette Entkleidung des Leichnams verzichtet werden, wenn ein mögliches Fremdeinwirken vorliegt. Dann könnte die Veränderung der Kleidung die Ermittlungsarbeiten der Polizei erschweren.   

Wichtig ist in jedem Fall eine gute Lichtquelle, damit der Arzt sich ein möglichst exaktes Bild der Lage machen kann. Dabei achtet er vor allem auf die sicheren Anzeichen des Todes, wie:  

  • Totenflecken (Livores): Sind bläulich-violette Flecken unterschiedlicher Größe, die primär an Körperpartien auftreten, die nahe dem Boden liegen. Leichenflecken können winzig klein oder großflächig sein.   
  • Totenstarre (Rigor mortis): Die Muskulatur verhärtet sich nach dem Tod. Dies prüft der Arzt vorwiegend an den Kiefer-, Ellbogen-, Finger- und Kniegelenken sowie am Hals. Je nach Ausprägung der Totenstarre kann der Todeszeitpunkt abgelesen werden. 
  • Verwesungserscheinungen: Die Zersetzung von abgestorbenen Zellen beginnt ab 24 Stunden nach dem Todeszeitpunkt.  
  • Fremdeinwirken als Ursache des Todesfalles  

Bestimmung des Todeszeitpunktes  

Der Arzt, der die Leichenschau durchführt, muss dabei den Zeitpunkt des Todes bestimmen. Dazu untersucht der den Leichnam auf verschiedene Anzeichen.   

  • Totenflecken erscheinen 20 bis 30 Minuten nach dem Ableben. Sie erreichen ihre volle Ausprägung nach circa 6 bis 8 Stunden.  
  • Totenstarre beginnt nach 2 bis 4 Stunden im Kiefergelenk. Sie ist nach 6 bis 8 Stunden vollständig ausgeprägt. In manchen Fällen dauert die vollständige Ausprägung allerdings auch bis zu 19 Stunden. Die Leichenstarre löst sich frühestens 2 bis 4 Tage nach dem Tod wieder. Je nach der Temperatur der Umgebung kann der Prozess allerdings auch länger dauern.   
  • Abkühlung: Ein gesunder menschlicher Körper hat normalerweise eine Temperatur von 37 Grad. Nach dem Tod kühlt der Organismus ab. Dabei wird er im Schnitt 0,8 Grad pro Stunde kälter. Dieser Prozess läuft so lange, bis der Leichnam die gleiche Temperatur wie die Umgebung hat.   
  • Fäulnis: Dabei verfärbt sich der Leichnam grün, grau-braun oder dunkelgrau. Der Körper ist aufgedunsen, Oberhaut, Nägel und Haare können gelöst werden. Flüssigkeit entleert sich aus Mund und Nase. Es kommt auch zur Blasenbildung auf der Haut.   

Neben den körperlichen Merkmalen des Verstorbenen befragen die Ärzte normalerweise auch die Anwesenden. Gibt es Zeugen, die beim Sterben des Menschen anwesend waren? Dann können sie direkt Aufschluss auf den Todeszeitpunkt und die Umstände des Todes geben.   

Gerade bei Fäulnis und Verwesung kann es sehr schwierig sein, den Todeszeitpunkt und die Todesursache festzustellen. In diesem Fällen wird in der Regel ein Rechtsmediziner konsultiert. Gleiches gilt, wenn der Arzt einen Tod durch Fremdeinwirken vermutet. Nachfolgend muss zunächst die Polizei gerufen werden, die normalerweise ebenfalls einen Rechtsmediziner einschaltet. Der Leichnam wird sichergestellt. In solchen Fällen kann der Leichenschauschein zunächst nicht ausgestellt werden. Auch die Beisetzung muss warten, bis alle Unklarheiten beseitigt sind.   

Was kostet die Leichenschau?  

Am 1. Januar 2020 trat die 5. Verordnung zur Änderung der Gebührenverordnung für Ärzte in Kraft. Darin stehen auch neue Regelungen für die Abrechnung der Leichenschau.  

Preise der Leichenschau  

  • 110,51 EUR für: Untersuchung des Toten sowie Ausstellung eines vorläufigen Totenscheins, wenn die Leichenschau länger als 20 Minuten dauert.   
  • 66,31 EUR für: Leichenschau und Ausstellung des vorläufigen Totenscheins, mit einer Dauer von unter 20, aber über 10 Minuten. 
  • 165,77 EUR für: Ausführliche Untersuchung der Leiche sowie Ausstellung des Totenscheins mit einer Gesamtdauer von über 40 Minuten.  
  • 99,46 EUR für: Ausführliche Leichenschau mit Totenschein-Erstellung und einer Dauer von weniger als 40, aber über 20 Minuten.  
  • 27,63 EUR als Zuschlag bei: einer unbekannten Leiche oder außergewöhnlicher Todesursache und einer Mindestdauer von 10 Minuten.    

Mögliche Zuschläge der Leichenschau  

  • 15,15 EUR bei einer Leichenschau zwischen 20:00 und 22:00 Uhr oder 6:00 und 8:000 Uhr.
  • 26,23 EUR bei einer Leichenschau zwischen 22:00 und 6:00 Uhr  
  • 19,82 EUR an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 

Auch ein Wegegeld kann berechnet werden:

Entfernung von der Praxis oder Wohnort Tagsüber (8 bis 20 Uhr) Nachts (20 bis 8 Uhr) 
Bis 2 km 3,58 EUR 7,16 EUR 
2–5 km 6,65 EUR 10,23 EUR 
5–10 km 10,23 EUR 15,34 EUR 
10–25 km 15,34 EUR 25,56 EUR 
Über 25 km 0,26 EUR pro km  

Was dagegen seit 1.1.2020 nicht mehr kalkuliert wird, sind die Fahrzeiten.   

Wird eine Strecke über 25 km mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi zurückgelegt, dann berechnet der Arzt den tatsächlichen Preis, den er für das Ticket oder die Fahrt bezahlt hat.   

Die Leichenschau mit Ausstellung des Totenscheins wird nicht von der Krankenkasse des Verstorbenen übernommen. Denn mit dem Ableben eines Versicherten endet die Leistungspflicht der Krankenkassen. Deshalb stellt der verantwortliche Arzt die Leichenschau den Angehörigen in Rechnung.   

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