Ab 2026 ändert sich das Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz grundlegend. Angehörige dürfen dort erstmals die Urne mit nach Hause nehmen. Auch das Aufbewahren der Urne zu Hause, das Verstreuen der Asche im eigenen Garten und neue Formen wie Flussbestattungen werden ermöglicht. Damit bricht Rheinland-Pfalz mit der bislang geltenden Friedhofspflicht und setzt bundesweit einen Sonderweg.
Bestattung von Urne zu Hause: Was ab 2026 in Rheinland-Pfalz erstmals möglich ist
Mit dem neuen Bestattungsgesetz schafft Rheinland-Pfalz erstmals einen klaren rechtlichen Rahmen für Formen der Bestattung, die bislang in Deutschland kaum möglich waren. Künftig dürfen die Hinterbliebenen die Urne zu Hause aufbewahren, sofern der Verstorbene diese Bestattungsform zu Lebzeiten schriftlich festgelegt hat.
Neben der Möglichkeit, die Urne mit nach Hause zu nehmen, erlaubt das Gesetz auch weitere neue Wege des Abschieds. Dazu zählen:
- das Verstreuen der Asche im eigenen Garten sowie
- Flussbestattungen in Rhein, Mosel, Saar und Lahn.
Voraussetzung ist jeweils, dass die Asche in einer dafür vorgesehenen, wasserlöslichen Kapsel beigesetzt wird.
Neu ist außerdem, dass die Asche aufgeteilt werden darf. So wird es rechtlich zulässig, Teile der Asche für Erinnerungsschmuck oder sogenannte Erinnerungsdiamanten zu verwenden. Gleichzeitig entfällt die bisherige Sargpflicht bei Erdbestattungen. Tuchbestattungen werden damit unabhängig von der Religionszugehörigkeit möglich.
Die Neuregelungen gelten ausschließlich unter klar definierten Bedingungen. Sie sollen individuelle Abschiede ermöglichen, ohne den Umgang mit Verstorbenen vollständig ungeregelt dem privaten Raum zu überlassen.
Darf man Asche von Toten behalten? Die bisherige Rechtslage zur Asche der Verstorbenen
In Deutschland galt bislang fast flächendeckend die Friedhofspflicht. Sie schreibt vor, dass die Asche von Verstorbenen im Anschluss an eine Feuerbestattung ausschließlich an dafür vorgesehenen Orten wie Friedhöfen oder bei Baumbestattung sowie Seebestattung beigesetzt werden darf. Eine Urnenbeisetzung außerhalb dieser offiziellen Bestattungsorte war damit grundsätzlich ausgeschlossen. Es war zudem verboten, die Aschekapsel nach der Kremation zu Hause aufzubewahren.
Nach der Einäscherung im Krematorium wurde die Asche in einer verschlossenen Urne an den Bestatter übergeben. Die Hinterbliebenen hatten in den meisten Bundesländern keine Möglichkeit, die Urne selbst zu verwahren oder frei über den weiteren Verbleib zu entscheiden. Als Alternative zur klassischen Bestattung der Urne im Kolumbarium oder Erdgrab gab es nur die Waldbestattung oder Seebestattung. Die Urnenbeisetzung musste generell innerhalb gesetzlicher Fristen erfolgen und unterlag klaren Vorgaben.
Warum diese Regeln historisch entstanden sind, welche Ausnahmen es bislang gab und welche Alternativen in Deutschland möglich waren, erklären wir ausführlich im Beitrag Urne zu Hause aufbewahren – in Deutschland erlaubt?
Ziel der bisherigen Regelungen war es, die Totenwürde zu schützen und einen öffentlich zugänglichen Ort des Gedenkens sicherzustellen. Verstöße gegen die Friedhofspflicht galten als Ordnungswidrigkeit und konnten mit Bußgeldern geahndet werden. Mit dem neuen Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz wird diese Rechtslage erstmals klar und ausdrücklich erweitert.
Urnen zu Hause aufbewahren: Welche Voraussetzungen jetzt gelten bei der Alternative zum Friedhof
Damit Angehörige ab 2026 in Rheinland-Pfalz die Urne mit nach Hause nehmen dürfen, müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Eine einzelne Bedingung reicht nicht aus.
- Der Verstorbene hat zu Lebzeiten schriftlich festgelegt, dass die Urne nach seinem Tod zu Hause aufbewahrt werden darf.
- Die Erklärung liegt als Bestattungsverfügung oder gleichwertiges Dokument den Angehörigen vor.
- Der letzte Hauptwohnsitz des Verstorbenen befand sich in Rheinland-Pfalz.
- Die Einäscherung erfolgt im Rahmen einer rechtmäßigen Feuerbestattung.
- Die Asche wird nach der Einäscherung im Krematorium ordnungsgemäß einer Urne zugeordnet und versiegelt.
- Die Übergabe der Urne erfolgt über eine genehmigte Stelle, etwa einen Bestatter.
- Die Urne zu Hause wird würdevoll und dauerhaft nachvollziehbar verwahrt.
- Die Asche darf nicht ohne Genehmigung weitergegeben, verkauft oder beliebig verstreut werden.
- Eine Verstreuung der Asche ist nur in den rechtlich zugelassenen Fällen erlaubt, etwa im eigenen Garten oder im Fluss und nur unter den dafür vorgesehenen Bedingungen.
Nicht erfüllt ist die Voraussetzung insbesondere dann, wenn Angehörige eigenständig entscheiden möchten, obwohl keine schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt. In diesem Fall bleibt eine Urnenbeisetzung auf dem Friedhof oder an einem anderen zugelassenen Ort verpflichtend.
Beerdigung im eigenen Garten: Wann sie erlaubt ist und wann nicht
Mit dem neuen Bestattungsgesetz erlaubt Rheinland-Pfalz erstmals eine Bestattung außerhalb des klassischen Friedhofs. Konkret geht es um das Verstreuen der Totenasche eines geliebten Menschen auf dem eigenen Grundstück. Diese Form der Beisetzung ist ab 2026 legal, sofern der Verstorbene dies zu Lebzeiten ausdrücklich und schriftlich festgelegt hat.
Damit bricht das Bundesland mit dem bisherigen Friedhofszwang, der nach einem Tod bislang fast überall in Deutschland eine Beisetzung auf dem Friedhof vorgeschrieben hat. Die neue Regelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Durchführung erfolgt in einem geregelten Verfahren und unter Einbindung der zuständigen Behörden, um einen würdevollen Umgang mit der Asche sicherzustellen.
Außerhalb von Rheinland-Pfalz bleibt eine Beerdigung im eigenen Garten weiterhin unzulässig. In den meisten Bundesländern ist die Beisetzung der Totenasche nach wie vor ausschließlich auf Friedhöfen oder anderen offiziell zugelassenen Orten erlaubt. Rheinland-Pfalz nimmt damit bundesweit eine Sonderrolle ein.
Urne mit nach Hause nehmen: Unterschiede zwischen den Bundesländern
Die neue Regelung in Rheinland-Pfalz unterscheidet sich deutlich von bisherigen Ausnahmen in Deutschland. Während der Friedhofszwang hier erstmals umfassend gelockert wird, bleiben andere Bundesländer deutlich restriktiver.
In Bremen ist eine Bestattung im eigenen Grundstück zwar bereits möglich, sie beschränkt sich jedoch ausschließlich auf das Verstreuen der Totenasche. Eine Beisetzung der Urne außerhalb des Friedhofs oder die dauerhafte Aufbewahrung der Urne zu Hause ist dort weiterhin nicht legal. Zudem erfolgt die Durchführung über ein eng gefasstes Verfahren unter Aufsicht der zuständigen Behörden.
In allen übrigen Bundesländern gilt der Friedhofszwang nach einem Tod unverändert. Die Asche eines geliebten Menschen muss auf einem Friedhof oder an einem offiziell zugelassenen Ort beigesetzt werden. Eine Bestattung im eigenen Garten ist dort ausgeschlossen, ebenso die private Verwahrung der Totenasche.
Rheinland-Pfalz geht damit über die bisherigen Regelungen hinaus und schafft erstmals einen klar geregelten rechtlichen Rahmen, der mehrere alternative Formen der Beisetzung außerhalb des Friedhofs zulässt.
Fazit: Urnen zu Hause bleiben die Ausnahme
Das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz eröffnet neue Möglichkeiten, Abschied und Erinnerung individueller zu gestalten. Die Option, die Urne mit nach Hause zu nehmen oder die Totenasche außerhalb des Friedhofs beizusetzen, trägt dem Wunsch vieler Angehöriger nach Nähe und persönlicher Trauerverarbeitung Rechnung.
Gleichzeitig bleibt diese Form der Bestattung klar begrenzt. Sie gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen und ausschließlich in Rheinland-Pfalz. In allen anderen Bundesländern wird weiterhin an der Friedhofspflicht festgehalten. Urnen zu Hause bleiben damit bundesweit die Ausnahme und kein neuer Standard.
Unabhängig von der Art der Beisetzung spielt für viele Hinterbliebene auch die Erinnerung über den Tag der Bestattung hinaus eine wichtige Rolle. Danksagungen, persönliche Worte und kleine Gesten helfen, Verbundenheit auszudrücken und Unterstützung wertzuschätzen. Unsere würdevollen sowie individuell gestaltbaren Trauerkarten bieten dafür einen würdevollen Rahmen.
FAQ: Urne mit nach Hause nehmen
Darf man nach der Bestattung die Urne mit nach Hause nehmen?
In Deutschland grundsätzlich nein. Ab 2026 ist es in Rheinland-Pfalz erstmals erlaubt, die Urne mit nach Hause zu nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was hat die Änderung im Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz bewirkt?
Rheinland-Pfalz hat den Friedhofszwang gelockert und erlaubt unter klaren Bedingungen die private Verwahrung der Urne, das Verstreuen der Asche im eigenen Garten sowie neue Formen der Beisetzung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Asche eines Verstorbenen mit nach Hause nehmen zu können?
Der Verstorbene muss dies schriftlich festgelegt haben, seinen letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben und die Feuerbestattung muss ordnungsgemäß durchgeführt worden sein.
Gibt es bestimmte Behälter, in denen die Asche transportiert werden muss?
Ja. Die Totenasche wird nach der Einäscherung im Krematorium in einer versiegelten Urnenkapsel übergeben. Für Flussbestattungen sind zusätzlich wasserlösliche Behälter vorgeschrieben.
Wie wird die Asche des Verstorbenen aufbereitet, bevor sie mit nach Hause genommen werden kann?
Nach der Feuerbestattung im Krematorium wird die Asche gesammelt, geprüft, eindeutig zugeordnet und in einer verschlossenen Urne versiegelt.
Darf man die Urne im eigenen Garten anstatt auf dem Friedhof bestatten?
In Rheinland-Pfalz ist das Verstreuen der Totenasche im eigenen Garten künftig erlaubt, wenn der Verstorbene dies gewünscht hat. In den meisten anderen Bundesländern bleibt dies verboten.
Warum möchte man die Asche Verstorbener mit nach Hause nehmen?
Viele Hinterbliebene wünschen sich Nähe zum geliebten Menschen, eine persönlichere Trauer und mehr Freiheit bei der Gestaltung von Abschied und Erinnerung.





