Sozialbestattung: Antrag & Kostenübernahme 

Sozialbestattung

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Die Durchschnittskosten für eine Beerdigung betragen 13.000 EUR. Nicht jeder Verstorbene bzw. Angehörige ist in der Lage, die Kosten der Bestattung zu tragen. Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, kann eine Sozialbestattung die Lösung sein. In diesem Fall geht die Kostenübernahme auf den Staat über. Wie Sie eine Sozialbestattung beantragen und welche Voraussetzungen gelten, erfahren Sie auf dieser Seite. 

Wer trägt die Kosten der Bestattung? 

Bevor Sie überhaupt mit dem Gedanken an eine Sozialbestattung spielen, ist zu klären, wer die Kosten für die Beerdigung tragen muss. 

  • Erben: In der Regel sind die Erben zu Kostenübernahme verpflichtet.  
  • Unterhaltsverpflichtete: Falls die Erben nicht zahlen können, dann wird häufig der Unterhaltsverpflichtete zur Verantwortung gezogen. 
  • Angehörige: Wenn weder Erben noch Unterhaltsverpflichtete aufzufinden oder fähig zur Übernahme der Bestattungskosten sind, kommen oftmals andere Hinterbliebene auf.  
  • Andere: Es können außerdem Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten durch Verträge oder Schadensersatzansprüche entstehen.  

Egal, wer die Beerdigungskosten übernimmt, es müssen mindestens die Kosten für den Bestatter, das Grab inklusive Grabstein und Anlage der Grabstätte, die Trauerfeier, Todesanzeigen und Danksagungen bezahlen. 

Was passiert, wenn die Verstorbenen nicht genug Geld hinterlassen? 

In den meisten Fällen sind die Erben die Kostentragungspflichtigen. Sie zahlen die Beerdigung in der Regel aus der Erbmasse. Reicht diese nicht aus, dann müssen die Hinterbliebenen ihr Privatvermögen verwenden. Wenn sie nicht über die notwendigen Mittel verfügen und das Erbe ebenfalls nicht hoch genug ist, um die Kosten zu decken, kann die Sozialbestattung eine mögliche Lösung sein. 

Hier greift § 74 SGB XII: 

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. 

Die Frage ist, wann die Bestattungskosten nicht zumutbar sind. Darüber entscheidet schlussendlich das Sozialamt, bei dem der Antrag auf Sozialbestattung eingeht. Es werden folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: 

  • Finanzielle Verhältnisse des Erben oder der Unterhaltsverpflichteten 
  • Beziehung zwischen Verstorbenen und Erben 

In manchen Fällen ist zwar ausreichend Vermögen vorhanden, um die Kosten der Beerdigung zu tragen, aber dennoch ist eine Zahlung durch die Angehörigen nicht zumutbar. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Tote zu Lebzeiten schwere Verfehlungen gegenüber den Angehörigen begangen hat. Einem Missbrauchsopfer kann es in der Regel nicht zugemutet werden, die Beerdigungskosten zu tragen, auch wenn der Verstorbene der eigene Vater war und ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. 

Im Umkehrschluss bedeutet es allerdings nicht, dass die Familie von der Kostentragungspflicht befreit ist, nur weil kein Kontakt zu dem Verstorbenen bestand. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an, der von den Beamten angeschaut und geprüft wird. 

Wer beantragt die Sozialbestattung? 

Es kann nur derjenige den Antrag auf Kostenübernahme für die Bestattung stellen, der gesetzlich verpflichtet ist, das Begräbnis zu zahlen. In der Regel sind das die Erben. Gibt es keine Erben, dann übernehmen die nächsten Angehörigen die Kosten der Beisetzung. Zuerst wird versucht, den Ehepartner oder die volljährigen Kinder zu belangen. Sind diese nicht vorhanden, kommen Eltern, Geschwister oder andere Familienangehörige infrage. Wer immer zur Übernahme der Kosten für die Erdbestattung, Seebestattung oder Bestattung der Urne verpflichtet ist, kann eine Sozialbestattung beantragen. 

Zählen mehrere Personen zu den Kostentragungspflichtigen, dann muss jeder von ihnen separat einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Jeder Antrag wird vom zuständigen Sozialamt überprüft. Es kann sein, dass manche Anträge genehmigt und andere abgelegt werden. Dann erfolgt nur bei einem Teil der Kosten eine finanzielle Unterstützung. 

Es ist nicht notwendig, dass der Antragsteller selbst Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II empfängt. Auch Menschen mit kleinem Einkommen oder einer geringen Rente sind berechtigt, eine Sozialbestattung zu beantragen. 

Welches Sozialamt ist zuständig?  

Normalerweise ist das Amt für Soziales zuständig, das in dem Einzugsbereich des Ortes liegt, an dem der Mensch verstorben ist. Falls der Verstorbene zu Lebzeiten Sozialhilfe bezogen hat, dann wird bei diesem zuständigen Amt nachgefragt. 

Welche Unterlagen werden benötigt? 

Am besten erkundigen Sie sich bei dem zuständigen Amt für Soziales. Dort werden ihnen die genauen Dokumente, die einzureichen sind, mitgeteilt. 

In der Regel müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: 

  • Sterbeurkunde 
  • Kontoauszug des Verstorbenen für die letzten drei Monate 
  • Vermögensnachweise des Verstorbenen (Sparbuch, Anlagen, Wohneigentum) 
  • Zeitwert des Fahrzeuges 
  • Versicherungsnachweise des Verstorbenen 
  • Testament, Erbvertrag, Erbschein oder Nachweis über die Ausschlagung des Erbes 
  • Ausweisdokumente und Einkommensnachweis der letzten drei Monate des Antragstellers 
  • Nachweis über monatliche Fixkosten und Vermögensverhältnisse 
  • Mietvertrag 
  • Angaben zu weiteren Angehörigen 
  • Nachweis über besondere Belastungen 

Wann wird der Antrag auf Sozialbestattung gestellt? 

Die Sozialbestattung kann vor der Beerdigung oder auch danach beantragt werden. Idealerweise setzen sich die Hinterbliebenen allerdings vor der Beisetzung bereits mit der zuständigen Behörde in Verbindung. 

Wurde der Antrag genehmigt, dann erhalten die Angehörigen eine Kostenübernahmeerklärung vom Amt. Diese können sie beim Bestatter vorlegen. Der Bestatter kann sich dann seinen Rechnungsbetrag direkt vom Sozialamt bezahlen lassen. 

Falls sich im Nachhinein herausstellt, dass der Antragsteller Geld aus dem Erbe erhalten sollte, wird das neue Vermögen angerechnet. Es kann sein, dass ein Teil der Leistungen oder sogar die gesamte Summe zurückbezahlt werden muss. 

Es ist auch möglich, dass der Zuschuss erst nach der Beerdigung beantragt wird. Dann sind die Originalrechnungen notwendig, die bei dem Amt vorgelegt werden müssen. Es werden nur die Kosten in Höhe der Regelsätze durch das Amt für Soziales übernommen. Alles, was darüber hinaus bezahlt wurde, wird nicht erstattet. Überführungen in das Ausland übernimmt der Staat übrigens grundsätzlich nie. 

Welche Voraussetzungen für die Beantragung einer Sozialbestattung bestehen? 

Nicht jeder Angehörige kann für die Kosten der Bestattung aufkommen. Deshalb besteht die Option auf eine Sozialbeerdigung. 

Die Voraussetzungen, dass ein Mensch einen Antrag auf Sozialbestattung stellen kann, lauten wie folgt: 

  • Der Antragsteller empfängt Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II. 
  • Es handelt sich um eine Person mit geringem Einkommen. 
  • Der Antragsteller ist Rentner. 
  • Es existiert keine finanzielle Bestattungsvorsorge durch den Verstorbenen. 
  • Die Bestattungskosten sind höher als die Erbmasse.  

Wie teuer ist eine Sozialbestattung? 

Sozialbestattungen unterscheiden sich von Stadt zu Stadt bzw. von Kommune zu Kommune. An manchen Orten werden höhere Leistungen übernommen als an anderen. 

Das Amt trägt normalerweise die Kosten für eine würdevolle, aber gleichzeitig einfache Beisetzung. Es spielt keine Rolle, ob eine Erdbestattung oder Feuerbestattung gewünscht wird. Beide Bestattungsarten werden bezahlt. Falls der Verstorbene seine Wünsche zum Ablauf der Bestattung geäußert hat, dann werden diese versucht zu erfüllen. Allerdings nur im Rahmen der ortsüblichen Kostengrenzen. 

Wie läuft eine Sozialbestattung ab? 

Die Sozialbestattung läuft genauso ab, wie eine andere Bestattung. Für Außenstehende ist es nicht ersichtlich, dass das Sozialamt die Kosten für die Beisetzung übernommen hat. 

Welche Kosten werden bei einer Sozialbestattung übernommen? 

Jedes Sozialamt entscheidet selbst, welche Kosten es für die Beerdigung trägt. In der Regel sind folgende Ausgaben abgedeckt: 

  • Leichenschauschein/Totenschein 
  • Überführung 
  • Kosten für die Aufbewahrung der Leiche 
  • Sarg oder Urne 
  • Kremation bei Feuerbestattung 
  • Friedhofsgebühren 
  • Sarg- und Urnenträger 
  • Bestattungsgebühren 
  • Einfaches Grab (Holzkreuz, Namensplakette) 
  • Schlichter Blumenschmuck 
  • Erstbepflanzung des Grabes 
  • Bestatter  

Was dagegen normalerweise nicht gezahlt wird: 

Ist eine Sozialbestattung anonym? 

Eine Sozialbestattung ist nicht anonym. Es ist sogar vorgeschrieben, dass die Sozialämter keine anonyme Bestattung erzwingen dürfen, nur weil sich dadurch Kosten sparen ließen. Sollten die Angehörigen und der Verstorbene selbst eine anonyme Bestattung wünschen, werden dafür aber die Kosten übernommen, nachdem der Antrag auf Sozialbestattung genehmigt wurde. 

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