Beerdigungskosten absetzen 

Beerdigungskosten absetzen

0 %

Mit einer Bestattung fallen verschiedenste Kosten an. Nicht selten kommen auf die Hinterbliebenen Ausgaben von mehreren Tausend Euro zu. Diese Zahlungen stellen für viele Menschen eine außergewöhnliche Belastung dar. Deshalb stehen zahlreiche Erben vor der Frage, ob Sie die Beerdigungskosten von der Steuer absetzen können. Im folgenden Beitrag erläutern wir ausführlich, wie Hinterbliebene steuerlich die Beerdigungskosten absetzen können. 

Was gehört alles zu den Beerdigungskosten? 

Als erste Frage muss zunächst einmal geklärt werden, welche Kosten überhaupt bei der Beerdigung anfallen. 

Wichtig ist, dass Sie sich als Angehöriger alle Ausgaben im Rahmen der Bestattung quittieren lassen. Nur so haben Sie überhaupt eine Chance darauf, dass Sie die Beerdigungskosten steuerlich anrechnen können. In der Steuererklärung reichen Sie dann die Belege für sämtliche Posten ein.  

Sie können die nachfolgenden Beerdigungskosten absetzen.

Kosten für den Todesfall 

  • Honorar für die Leichenschau und gegebenenfalls 2. Leichenschau 
  • Gebühr für den Totenschein 
  • Ausgaben für das Beerdigungsinstitut bzw. den Bestatter (hygienische Versorgung, Aufbahrung, Einbettung, Erledigung von Formalitäten) 
  • Überführungs– und Fahrtkosten (Fahrten für Organisatorisches, zur Beerdigung, Überführung des Leichnams etc.) 
  • Ausstellung der Sterbeurkunde inklusive mehrerer Ausfertigungen 
  • Kosten für die Beschaffung von Unterlagen für den Todesfall, Beurkundungen 
  • Weitere amtliche Gebühren für den Todesfall 
  • Kremation 

Ausgaben für die Trauerfeier 

  • Grab- und Blumenschmuck 
  • Drucksachen (Trauerkarten, Traueranzeigen, Todesanzeige, Trauerbriefe etc.) 
  • Porto für Trauerdrucksachen und Schriftverkehr im Kontext der Bestattung 
  • Musik (Chor, Sänger, Organisten etc.) 
  • Trauerredner 
  • Räumlichkeiten für die Trauerfeier 
  • Totenwäsche 
  • Sarg sowohl für Erd- als auch Feuerbestattungen 
  • Urnen bei einer Urnenbestattung auf dem Friedhof sowie einer Wald- und Seebestattung 
  • Sargträger 

Kosten für die Grabstätte 

  • Kosten der Friedhofsverwaltung 
  • Grabstätte, Grabstein, Kreuz und alle damit verbundenen Aufwendungen 
  • Aushebung und Schließung des Grabes 
  • Erstbepflanzung der Grabstätte 

Sonstige Aufwendungen 

  • Schuldzinsen für die Bestattungsfinanzierung 
  • Forderungen gegen den Verstorbenen 

Abschließend kann gesagt werden, dass beinahe alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestattung anfallen, zu den Beerdigungskosten gezählt werden. Sie sind steuerlich absetzbar. 

Allerdings gilt bei den Bestattungskosten eine Grenze von 7.500 EUR. 

Welche Kosten erkennt das Finanzamt nicht an? 

Es gibt einige Kostenpunkte, die der Prüfung durch das Finanzamt regelmäßig nicht standhalten. Das bedeutet, dass das Geld nicht über die Steuer zurückerstattet wird. Dazu gehören: 

  • Ausgaben für die Bewirtung bei der Trauerfeier (auch Leichenschmaus oder Totenkaffee genannt). 
  • Zahlungen für den Kauf von passender Kleidung für die Bestattung und die Zeit der anschließenden Trauer. 
  • Ticket- und Benzinkosten, damit die Verwandten aus aller Welt zur Bestattung anreisen können. 
  • Kosten der Grabpflege gelten bei der Steuer ebenfalls nicht als Bestattungskosten. 

Wer bezahlt die Kosten für die Bestattung? 

Obwohl wir in diesem Beitrag Steuerthemen behandeln und uns somit eigentlich im Steuerrecht bewegen, ziehen wir zu Beginn dieses Abschnitts einen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches heran.  

In § 1968 BGB steht geschrieben, dass für die Erben eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Beerdigung besteht. 

Falls kein Testament existiert, tritt die gesetzliche Erbfolge ein: 

  1. Ordnung: Nachfahren des Verstorbenen 
  1. Ordnung: Eltern vom Erblasser und deren Nachfahren 
  1. Ordnung: Großeltern und deren Nachfahren 
  1. Ordnung: Urgroßeltern und deren Nachfahren 
  1. Ordnung + x: entfernte Voreltern und deren Nachfahren. 

Ist nach dem Tod von Personen kein Verwandter ausfindig zu machen, bestehen zwei Möglichkeiten. Entweder übernimmt das Land, indem die Personen zuletzt gewohnt haben, die Kosten der Bestattung oder der Bund trägt sie. 

Der Erbe kann auch den Nachlass ausschlagen. Das befreit ihn aber nicht zwangsläufig davon, die Beerdigungskosten zahlen zu müssen. In Fällen, in denen der Erbe kein Geld hat und kein oder ein zu geringer Nachlass vorhanden ist, kommt unter Umständen eine Sozialbestattung infrage. 

Können Sie Beerdigungskosten absetzen? 

Ja, Sie können unter Umständen die Bestattungskosten bei Ihrer nächsten Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend machen. 

Die Beerdigungskosten gelten als außergewöhnliche Belastung. Unter diesem Aspekt sind sie auch steuerlich absetzbar. 

Bestattungskosten gelten bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung 

Im Kontext mit den Beerdigungskosten und dem Steuerthema kommt der § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) zum Zuge. Er besagt: 

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. 

Wie hoch ist die zumutbare Belastung bei Beerdigungskosten? 

Wahrscheinlich fragen Sie sich jetzt, was denn Ihre zumutbare Belastung bei der Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist. Diese ist nicht abhängig von der Steuerklasse, sondern vom Einkommen und den Lebensumständen. Dazu gibt es in dem Gesetzestext eine übersichtliche Tabelle: 

Familienstand Einkommen bis 15.340 EUR  Einkommen ab 15.340 bis 51.130 EUR Einkommen über 51.130 EUR 
Alleinstehende & einzelveranlagte Verheiratete ohne Kinder 5 % 6 % 7 % 
Zusammenveranlagte Verheiratete ohne Kinder 4 % 5 % 6 % 
Alleinstehende & Verheiratete mit bis zu 2 Kindern 2 % 3 % 4 % 
Alleinstehende & Verheiratete mit 3 oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 % 

Beispiel: Eine alleinstehende Frau ohne Kinder (Lohnsteuer: Steuerklasse 1) hat Einkünfte von 50.000 EUR pro Jahr. Die Bestattungskosten belaufen sich auf 6.500 EUR. Ausgaben von 6 % ihres Gesamteinkommens gelten als zumutbarer Betrag. Das sind 3.000 EUR. Die Frau muss also 3.000 EUR ihrer außergewöhnlichen Belastung selbst tragen. Die restlichen 3.500 EUR der Bestattungskosten kann sie bei der Steuererklärung angeben. Dieser Betrag ist steuerlich absetzbar. 

Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der Beerdigungskosten 

In der Regel trägt der Erbe die Bestattungskosten. Damit er sie bei der nächsten Steuererklärung angeben kann, müssen sie kleiner als der Nachlass sein. 

Bestattungskosten < Nachlass 

Beachten Sie dabei, dass zum Nachlass nicht nur Bargeld und das Vermögen auf dem Sparbuch zählen. Auch Immobilien und andere Wertgegenstände gehören dazu. 

Beispiel: Bekommt der Erbe ein leer geräumtes Sparbuch mit 0 EUR und zudem eine Eigentumswohnung mit einem Wert von 400.000 EUR vom Verstorbenen, dann übersteigt der Nachlass die Beerdigungskosten von 5.000 EUR. In diesem Fall kann der Erben die Bestattungskosten normalerweise nicht als außergewöhnliche Belastung abschreiben. 

Bitte beachten Sie, dass wir keine Juristen sind. Wir übernehmen keine Haftung für die rechtlichen Auskünfte. Lassen Sie sich zusätzlich von einem Steuerberater oder dem Lohnsteuerhilfeverein mit wertvollen Steuertipps versorgen. Die dortigen Ansprechpartner können sich Ihren konkreten Fall ansehen und passgenaue Informationen liefern. 

Die Preise halten sich gerade bei der Lohnsteuerhilfe vergleichsweise gering. Mitglied können Sie dort bereits ab 39 EUR werden. Ansprechpartner gibt es in jedem größeren Ort in Deutschland. 

Bestattungskosten aus rechtlichen oder sittlichen Gründen übernehmen 

Es kann derjenige die Beerdigungskosten absetzen, der entweder Erbe ist oder die Kosten aufgrund von sittlichen Gründen übernimmt. 

Eine Bestattungspflicht haben, der Reihenfolge nach, folgende Personen: 

  1. Ehepartner 
  2. Eingetragene Lebenspartner 
  3. Volljährige Kinder 
  4. Eltern 
  5. Geschwister 
  6. Nicht eheliche Lebenspartner 
  7. Sorgeberechtigte 
  8. Großeltern 
  9. Enkelkinder 
  10. Personen bis zum 3. Verwandtschaftsgrad 

Eine Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten aus sittlichen Gründen besteht zum Beispiel bei nahen Angehörigen. Das sagt zumindest der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Februar 2018, VI R 11/16 aus. Wenngleich die nächsten Angehörigen nichts erben, sind sie aus Gründen einer Sittlichkeit dazu verpflichtet, die Beerdigung und Trauerfeier für den Verstorbenen auszurichten. 

Das gilt auch für Personen, die zwar nicht verwandt sind, aber bei denen es das Umfeld erwartet, dass sie sich um die Kostenübernahme für Bestatter, Todesanzeige, Sarg, Urne, Grabstein, Blumenschmuck und Sterbeurkunde kümmern. Dazu könnten etwa langjährige Lebenspartner zählen, welche die finanziellen Belastungen durch den Tod dann übernehmen müssen, selbst wenn die Kinder das Erbe erhalten. 

Wer muss die Steuererklärung für Verstorbene anfertigen? 

Wenn ein Mensch aus dem Leben scheidet, bedeutet das nicht, dass er keine Steuererklärung mehr machen muss. Natürlich kann er die Einkommensteuererklärung nicht selbst übernehmen. 

Zur Übernahme dieser Aufgabe sind nun die Hinterbliebenen verpflichtet. Sie fertigen die letzte Steuererklärung wahlweise selbst an oder geben diese in Auftrag. Übrigens wird das Finanzamt informiert, wenn ein Todesfall eintritt. 

Kann die Bestattungsvorsorge von der Steuer abgesetzt werden? 

Viele wollen die Last der eigenen Beerdigung nicht auf ihre Erben abwälzen. Sowohl finanziell als auch organisatorisch möchten sie zu Lebzeiten alles regeln, damit die Angehörigen möglichst wenig Aufwand mit einer Bestattung haben. 

Aus diesem Kontext erwächst der Vorteil, dass man seinen eigenen Willen in Bezug auf die Bestattungsart und Ausrichtung der Trauerfeier einbringen kann. Aus den genannten Gründen schließen zahlreiche Menschen eine sogenannte Bestattungsvorsorge ab und bezahlen diese auch direkt. Es ist fraglich, ob sich die Kosten von den Steuern absetzen lassen. 

Tatsächlich gibt es darauf keine eindeutige Antwort. Es kommt auf die Art der Vorsorge an. Eine Sterbegeldversicherung erkennen die Finanzämter beispielsweise als Kapitallebensversicherung an. Deshalb ist sie steuerlich absetzbar. Andere Vereinbarungen lassen Sie am besten von einem Experten prüfen. 

Rechtshinweis: Bei diesem Artikel handelt es sich um einen redaktionellen Text zum Thema „Beerdigungskosten absetzen“, nicht um eine Rechts-, Steuer- oder Rentenberatung. Die Inhalte wurden gewissenhaft recherchiert, allerdings wird jegliche Haftung für sämtliche Angaben ausgeschlossen. Bitte suchen Sie immer bei den zuständigen Stellen oder einem Juristen nach zuverlässigen und individuellen Auskünften. Nur so ist eine perfekte Beratung für den Einzelfall garantiert.   

Favorit
Speichern für später